Full text : Die Preußische Gewerbesteuer

1_ B. Erläuterung der Gewerbessteuerverordnung.
Sinne der §§ 56 und 59 KAG. entsprechen noch in der Verordnung
eine Handhabe finden.
2. Nur die Gemeinden sind zur Erhebung einer Gewerbesteuer berechtigt,
 nicht auch die Gutsbezirke oder Kommunalverbände (Umter,
Bürgermeistereien, Zweckverbände, Schulverbände usw.):).
Wegen des Umlagerechts der Kreise und Provinzen nach dem Maßstab
 der Gewerbesteuer vgl. § 51.
3. Das Wort „Zuschläge“ ist hier gleichbedeutend mit dem Wort
„Hundertsäte“ und wird in der Folge in den Verordnungen an Stelle
dieses Wortes gebraucht, obwohl die Bezeichnung an sich ungenau ist.
Sie rührt noch von der Fassung des Vorentwurfs her, in welchem die
Steuer noch als eine außer Hebung gesetzte Staatssteuer aufgezogen
war, zu der die Gemeinden Zuschläge erheben (vgl. Erl. zu der
Einl. des Art. 1). Der Steuergrundbetrag wird nicht erhoben, sondern
bildet nur die Berechnungsunterlage, so daß beispielsweise bei Zuschlägen
 von 500 v. H. lediglich das Fünffache des Steuergrundbetrages
erhoben wird (vgl. AusfAnw. Art. 23).
4. Die Gemeinden erheben Zuschläge einerseits zu den Steuergrundbeträgen
 nach dem Ertrage. andererseits je nach Wahl zu den Steuergrundbeträgen
 nach dem Kapital oder nach der Lohnsumme. Es müssen
die Zuschläge also stets von zwei Bemessungsgrundlagen erhoben werden,
andernfalls ist der Beschluß unwirksam.
Gemeinden, welche neben der Bemesssungsgrundlage nach dem Ertrage
 für 1925 die Bemessungsgrundlage nach dem Gewerbekapital gewählt
 hatten und nunmehr für das Rechnungsjahr 1926 zur Bemessungsgrundlage
 nach der Lohnsumme übergehen wollen oder umgekehrt,
 müssen diese Beschlüsse bis zum 30. Äpril 1926 einschließlich
gefaßt haben. Auch sollen diese Beschlüsse binnen zwei Wochen nach
der Beschlußfassung allen zuständigen Veranlagungsbehörden zugestellt
werden, bei Gewerbebetrieben, die in den Bezirken mehrerer Steuerausschüsse
 Betriebsstätten unterhalten, also auch dem Steuerausschuß,
in dessen Bezirk sich die Leitung des Unternehmens befindet (vgl. g 6
der Novelle in Verbindung mit g 4 Abs. 2 GewStV.; Art. 24 Ausf-Anw.).
 Ein Wechsel von der Kapitalsteuer zur Lohnsummenssteuer oder
umgekehrt innerhalb des Rechnungsjahres ist unzulässig; er würde dem
§ 4 Abs. 2 zuwiderlaufen.
Zu Abj. 2.
5. Die Vorschrift über die Relation der Zuschläge soll dem Steuerpflichtigen
 Schutz gegen die Überspannung der Kapitalsteuer und vor
allem der Lohnsummensteuer gewähren. Der umgekehrte Fall, daß die
Zuschläge zur Ertragssteuer höher angespannt werden als die zur Lohnsummen-
 oder Kapitalsteuer, wird selten vorkommen, da die Rücksicht
auf die Kleingewerbetreibenden die Gemeinden zur Zurückhaltung in
1) In Dithmarschen usw. haben sowohl die Bauernschaften (Dorfsrrtenr
 als uus hs sie zusammenfassenden Kirchspiellandgemeinden
a esteuerunagsrecht.

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