Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

1_ B. Erläuterung der Gewerbessteuerverordnung. 
Sinne der §§ 56 und 59 KAG. entsprechen noch in der Verordnung 
eine Handhabe finden. 
2. Nur die Gemeinden sind zur Erhebung einer Gewerbesteuer be- 
rechtigt, nicht auch die Gutsbezirke oder Kommunalverbände (Umter, 
Bürgermeistereien, Zweckverbände, Schulverbände usw.):). 
Wegen des Umlagerechts der Kreise und Provinzen nach dem Maß- 
stab der Gewerbesteuer vgl. § 51. 
3. Das Wort „Zuschläge“ ist hier gleichbedeutend mit dem Wort 
„Hundertsäte“ und wird in der Folge in den Verordnungen an Stelle 
dieses Wortes gebraucht, obwohl die Bezeichnung an sich ungenau ist. 
Sie rührt noch von der Fassung des Vorentwurfs her, in welchem die 
Steuer noch als eine außer Hebung gesetzte Staatssteuer aufgezogen 
war, zu der die Gemeinden Zuschläge erheben (vgl. Erl. zu der 
Einl. des Art. 1). Der Steuergrundbetrag wird nicht erhoben, sondern 
bildet nur die Berechnungsunterlage, so daß beispielsweise bei Zu- 
schlägen von 500 v. H. lediglich das Fünffache des Steuergrundbetrages 
erhoben wird (vgl. AusfAnw. Art. 23). 
4. Die Gemeinden erheben Zuschläge einerseits zu den Steuergrund- 
beträgen nach dem Ertrage. andererseits je nach Wahl zu den Steuer- 
grundbeträgen nach dem Kapital oder nach der Lohnsumme. Es müssen 
die Zuschläge also stets von zwei Bemessungsgrundlagen erhoben werden, 
andernfalls ist der Beschluß unwirksam. 
Gemeinden, welche neben der Bemesssungsgrundlage nach dem Er- 
trage für 1925 die Bemessungsgrundlage nach dem Gewerbekapital ge- 
wählt hatten und nunmehr für das Rechnungsjahr 1926 zur Be- 
messungsgrundlage nach der Lohnsumme übergehen wollen oder um- 
gekehrt, müssen diese Beschlüsse bis zum 30. Äpril 1926 einschließlich 
gefaßt haben. Auch sollen diese Beschlüsse binnen zwei Wochen nach 
der Beschlußfassung allen zuständigen Veranlagungsbehörden zugestellt 
werden, bei Gewerbebetrieben, die in den Bezirken mehrerer Steuer- 
ausschüsse Betriebsstätten unterhalten, also auch dem Steuerausschuß, 
in dessen Bezirk sich die Leitung des Unternehmens befindet (vgl. g 6 
der Novelle in Verbindung mit g 4 Abs. 2 GewStV.; Art. 24 Ausf- 
Anw.). Ein Wechsel von der Kapitalsteuer zur Lohnsummenssteuer oder 
umgekehrt innerhalb des Rechnungsjahres ist unzulässig; er würde dem 
§ 4 Abs. 2 zuwiderlaufen. 
Zu Abj. 2. 
5. Die Vorschrift über die Relation der Zuschläge soll dem Steuer- 
pflichtigen Schutz gegen die Überspannung der Kapitalsteuer und vor 
allem der Lohnsummensteuer gewähren. Der umgekehrte Fall, daß die 
Zuschläge zur Ertragssteuer höher angespannt werden als die zur Lohn- 
summen- oder Kapitalsteuer, wird selten vorkommen, da die Rücksicht 
auf die Kleingewerbetreibenden die Gemeinden zur Zurückhaltung in 
1) In Dithmarschen usw. haben sowohl die Bauernschaften (Dorf- 
srrtenr als uus hs sie zusammenfassenden Kirchspiellandgemeinden 
a esteuerunagsrecht. 
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