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und wenigstens die Hälfte daran beitragen, dürfen die Leistungen der all-
gemeinen Volksversicherung nach Massgabe von Art. 18 dieses Gesetzes
auf die Leistungen ihrer eigenen Fürsorgeeinrichtung zur Hälfte anrechnen.
Die Anrechnung erfolgt bei Rentenleistungen auf diesen selber, bei Leistungen
in Form von Kapital auf diesem bis zur Höhe des Barwertes der Ansprüche
aus der gesetzlichen Versicherung.
Art. 21.
Der Bund stellt den Kantonen jährlich einen Betrag in der Höhe von 80 %
der von den kantonalen Kassen im betreffenden Jahre ausgerichteten Lei-
stungen zur Verfügung. ;
Der Kanton hat aus allgemeinen Mitteln einen Vierteil der Bundesleistung
beizufügen.
Die kantonalen Kassen‘haben aus diesen Leistungen des Bundes und des
Kantons ihre Leistungen zu erhöhen.
Art. 22.
Die Kantone stellen in Würdigung der örtlichen Verhältnisse die Grund-
sätze für die Gewährung von Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln auf.
Sie haben Personen, welche ‚aus eigenen Mitteln und Pensionen ihren
Lebensunterhalt in auskömmlicher Weise bestreiten können, auszuschliessen.
Die Zuschüsse sind nach der Einkommens- und Vermögenslage der Lei-
stungsbezüger abzustufen und sollen das Anderthalbfache der Versicherungs-
leistungen nach Art. 18 nicht übersteigen.
Art. 28.
Die Ausrichtung der Renten erfolgt in Raten je auf Mitte eines Kalender-
vierteljahres. Die Rentenberechtigung endet auf Ende des Kalenderviertel-
jahres, in dem der Tod des Berechtigten eingetreten ist; bei Waisenrenten
mit Ende des Kalenderviertelijahres, in welchem die Waise das 18. Altersjahr
vollendet hat.
Die Staatszuschüsse (Art. 21 und 22) können bei veränderten Verhältnissen
des Bezügers je auf Beginn eines Kalenderjahres neu festgesetzt werden.
Art. 24.
Die Leistungen werden am Wohnsitze des Berechtigten ausgerichtet.
Die Rentenberechtigten haben bei Folge der Verwirkung des Anspruches
auf inzwischen verfallene Leistungen jede Veränderung des Wohnsitzes innert
Monatsfrist der bisherigen und der neuen Zahlungsstelle zu melden.
Die Kantone können geeignete Bestimmungen erlassen, damit die Lei-
stungen zum Unterhalt des Berechtigten und der Personen, für die er zu sorgen
hat, verwendet werden.