VIII. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. g§ 41, 42. 131
OVG. herausgebildeten Begriff der Einheit des Steuerjahres [sogar
rückwirken müssen (vgl. Vorbem. letzter Absatz), ist dieser Grundsat
also bezüglich der Lohnsummensteuer jetzt durchbrochen. Es wird sich
deshalb hier eine Divergenz in den Nachtragsumlagen ergeben.
In Kraft getreten ist der Gemeindebeschluß an dem Tage,
an welchem er rechtsgültig gefaßt worden ist; eine Bekanntmachung ist
dazu nicht erforderlich. Die etwa erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde
gilt nach § 77 Abs. 5 KAG. als an dem Tage erteilt, an
welchem der Gemeindebeschluß gefaßt ist. Wollle der Beschluß sich selbst
hinsichtlich der Lohnsummensteuer rückwirkende Kraft beilegen, so würde
dies infolge Verstoßes gegen den § 41 Abs. 5 rechtsunwirksam fein.
Der Ausschluß der Rückwirkung bezieht sich nach dem Wortlaut nur
auf Gemeindebeschlüsse, durch welche die Zuschläge auf die Lohnsummensteuer
e r h ö h t werden; also nicht auf solche Beschlüsse, durch welche
die Zuschläge erstmals im Rechnungsjahr festgesetzt werden. Man wollte
darauf Rücksicht nehmen, daß Gemeinden mit dem erstmaligen Zuschlagsbeschluß
unter den schwierigen Berhältnissen der Übergangszeit
sehr oft nicht zum ersten Zahlungstermin fertig werden können.
§ 42
Den Gemeinden steht es frei, zu beschließgen, daß der Fischfang,
soweit er mit Dampfkrast oder mit sonstiger motorischer Kraft mit mehr
als 50 PS oder mit mehr als fünf im Jahresdurchschnitt beschäftigten
Arbeitnehmern betrieben wird, zur Gewerbesteuer herangezogen wird.
Beschließt die Gemeinde die Heranziehung solcher Betriebe, so werden
sie von dem Gewerbestenerausschuß nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Gesetzes veranlagt. Die Gemeinde hat diesen Beschluß vor Begt.
des Steuerjahres der zuständigen Veranlagunasbehörde mitäuteilen.
(?) $ 41 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(%)) Für das Rechnungsjahr 1925 müssen die Beschlüsse bis zum
30, April 1925 gefaßt ein; sie sollen binnen 2 Wochen nach der Beschlußfassung
den zuständigen Beranlagungsbehörden zugestellt werden.
f Oe Abs. 2, 3 sind durch Art. 11 § 3 der 14. GewStErgV. eingefüglt.
2. Der Fischfang ist nach § 3 Ziff. 1b an fich gewerbesteuerfrei. Unter
den hier angegebenen Voraussetzungen ist er jedoch den Gemeinden zur
Besteuerung freigegeben. Diese Voraussetzungen sind aus dem Gesichtspunkte
gewonnen, daß sie auf ein kapitalistisch betriebenes Unternehmen
schließen lassen, insbesondere auf ein solches, das den Gemeinden be-|ondere
Lasten verursacht. Eine allgemeine von Staats wegen eingeführte
Besteuerung derartiger Fischereiunternehmungen wollte man
vermeiden, um den örtlichen Verhältnissen, namentlich mit Rücksicht auf
außerpreußische Verhältnisse, Spielraum zu lassen (vgl. Altona gegenüber
Hamburg, Geestemünde gegenüber Bremerhaven usw.).
Darin, daß nur solche Fischfangunternehmungen, die in größerem
Umfange betrieben werden, der Gewerbesteuer unterworfen sind, während