Städte und Bürgertum zur Stauferzeit. 41
geschieden. So scheint auch die Platzgilde grundsätzlich immer
aAlle Handeltreibenden eines Ortes umfaßt zu haben. Dieser
Lage des 10. und 11. Jahrhunderts gegenüber begann mit dem
12. Jahrhundert, vornehmlich seit der zweiten Hälfte dieses
Jahrhunderts, immer deutlicher die Trennung von Groß⸗ und
hleinhandel; die Interessen der Großkaufleute waren nicht mehr
die der Detaillisten; es kam zu Auseinandersetzungen in den
Gilden; meist traten die Kleinhändler freiwillig oder gezwungen
aus ihnen aus; die Gilden wurden gern Genossenschaften der
zroßen Kaufleute, Richerzechen. Als solche konnten sie nicht
den Anspruch erheben, von der Stadtgemeinde als Gesamt⸗
oertretung der städtischen Interessen angesehen zu werden; sie
machten den Räten keinen gefährlichen Wettbewerb; nur in
seltenen Fällen sind sie wohl aus besonderen Gründen lokaler
Art einmal zur Stadtvertretung geworden und haben einen
Rat nicht aufkommen lassen oder verdrängt.
Die Marktverfassung hatte ihre Spitze in dem markt—⸗
herrlichen Richter gefunden. Sammelte der Richter innerhalb
des Marktes kein ständiges Kollegium von kaufmännischen
Schöffen um sich, wie z. B. in den meisten süddeutschen Städten
nichtfränkischen Rechtes, so war der Rat das einzige repräsen⸗
tative Organ der Stadtgemeinde; er hatte keinen Kampf gegen
eine alte Konkurrenz zu bestehen.
Anders in den Städten, deren Marktgericht eine Schöffen⸗
bank entwickelte. Hier bildete sich in andauernder Selbstergänz-—
ung des Schöffenkollegiums eine Anzahl schöffenbankberechtigter
Geschlechter des Großkaufmannsstandes aus; es entstand ein
erstes, dem öffentlichen Rechte bekanntes, kommerzielles Patriziat.
Ihm gehörten mindestens teilweise auch diejenigen Geschlechter
an, welche die städtische Bürgergemeinde als für den Rat ge⸗
eignet ansehen mußte: eine Konkurrenz zwischen Rat und
Schöffenkollegium war nicht zu vermeiden. Sie mußte sich noch
ttärker aussprechen an Orten, wo gelegentlich der Erweiterung
des Marktes zur Stadt das Marktgericht mit dem städtischen
Hochgericht verschmolzen sein muß, so aller Wahrscheinlichkeit
dach in Köln. Hier wären zu den kaufmännischen Schöffen des