fullscreen: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Städte und Bürgertum zur Stauferzeit. 41 
geschieden. So scheint auch die Platzgilde grundsätzlich immer 
aAlle Handeltreibenden eines Ortes umfaßt zu haben. Dieser 
Lage des 10. und 11. Jahrhunderts gegenüber begann mit dem 
12. Jahrhundert, vornehmlich seit der zweiten Hälfte dieses 
Jahrhunderts, immer deutlicher die Trennung von Groß⸗ und 
hleinhandel; die Interessen der Großkaufleute waren nicht mehr 
die der Detaillisten; es kam zu Auseinandersetzungen in den 
Gilden; meist traten die Kleinhändler freiwillig oder gezwungen 
aus ihnen aus; die Gilden wurden gern Genossenschaften der 
zroßen Kaufleute, Richerzechen. Als solche konnten sie nicht 
den Anspruch erheben, von der Stadtgemeinde als Gesamt⸗ 
oertretung der städtischen Interessen angesehen zu werden; sie 
machten den Räten keinen gefährlichen Wettbewerb; nur in 
seltenen Fällen sind sie wohl aus besonderen Gründen lokaler 
Art einmal zur Stadtvertretung geworden und haben einen 
Rat nicht aufkommen lassen oder verdrängt. 
Die Marktverfassung hatte ihre Spitze in dem markt—⸗ 
herrlichen Richter gefunden. Sammelte der Richter innerhalb 
des Marktes kein ständiges Kollegium von kaufmännischen 
Schöffen um sich, wie z. B. in den meisten süddeutschen Städten 
nichtfränkischen Rechtes, so war der Rat das einzige repräsen⸗ 
tative Organ der Stadtgemeinde; er hatte keinen Kampf gegen 
eine alte Konkurrenz zu bestehen. 
Anders in den Städten, deren Marktgericht eine Schöffen⸗ 
bank entwickelte. Hier bildete sich in andauernder Selbstergänz-— 
ung des Schöffenkollegiums eine Anzahl schöffenbankberechtigter 
Geschlechter des Großkaufmannsstandes aus; es entstand ein 
erstes, dem öffentlichen Rechte bekanntes, kommerzielles Patriziat. 
Ihm gehörten mindestens teilweise auch diejenigen Geschlechter 
an, welche die städtische Bürgergemeinde als für den Rat ge⸗ 
eignet ansehen mußte: eine Konkurrenz zwischen Rat und 
Schöffenkollegium war nicht zu vermeiden. Sie mußte sich noch 
ttärker aussprechen an Orten, wo gelegentlich der Erweiterung 
des Marktes zur Stadt das Marktgericht mit dem städtischen 
Hochgericht verschmolzen sein muß, so aller Wahrscheinlichkeit 
dach in Köln. Hier wären zu den kaufmännischen Schöffen des
	        
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