X. Leistungen der Betriebsgemeinden an Wohngemeinden. § 62. 151
Vorbemerkung.
Wenn in einer Gemeinde in erheblichem Umfange Arbeitnehmer
wohnen, welche in Betrieben einer anderen Gemeinde beschäftigt sind,
erscheint es vom Standpunkt des kommunalen Laltenausgleichs er-
forderlich, der Wohngemeinde, welcher durch das Wohnen der Arbeit-
nehmer erhebliche mit der Steuerkraft dieser Arbeitnehmer nicht in
angemessenem Verhältnis stehende Lasten erwachsen, eine Beteiligung
an dem Steueraufkommen der Betriebsgemeinde zu geben. Diesen
Gedanken sucte der § 53 NAG. dadurch zu verwirklichen, daß er der
Wohngemeinde unter gewissen Vorausseßzungen einen Anspruch auf
einen „ange messe nen Zuschuß“ zu den Mehrausgaben für
Zwecke des öffentlichen Volksschulwesens, der öffentlichen Armenpflege
oder für polizeiliche Zwecke gegenüber der Betriebsgemeinde gab.
Dieser Anspruch war aber durch § 53 KAG. an derart schwer fest-
zustellende Voraussezungen geknüpft, daß er sich in der Praxis nur
mit den größten Schwierigkeiten durchführen ließ; die außerordentlich
rtl NM Fe Ist. V. j cs 1:
diesen Schwierigkeiten Zeugnis ab. Die Verordnung gibt an Stelle
dieses Anspruchs aus § 63 KAG., den sie duxch Art. II Ziffer 2 auf-
hebt, der Wohngemeinde eine von jedem Nachweis einer unbilligen
Mehrbelastung u. dgl. unabhängige Bet eil i g un g an dem Gewerbe-
steueraufkommen der Betriebsgemeinde; ein: Lösung, auf die gerade
die aus dem Gesichtspunkt des Lastenausgleichs entstandene Lohn-
ssummensteuer hinwies.
Der Entwurf hatte einen unmittelbaren Anspruch der Wohlhn-
emeinde gegen den Steuerpflichtigen selbst vorgesehen, und zwar im
Wege eines Zerlegungsverfahrens ähnlich demjenigen beim Vorliegen
verschiedener Betriebsgemeinden. Da aber diese Regeluna wieder eine
Reihe von Schwierigkeiten geschaffen, insbesondere dem Unternehmer
die vorläufige Zerlegung bei den Vorauszahlungen zugemutet hätte,
so setzte der Ständige Äusschuß an Stelle des unmittelbaren Steuer-
anspruchs einen Anspruch gegen die Betriebsgemeinde auf Beteiliqung
an dem Steueraufkommen.
Die auch jetzt noch in der Materie liegenden Schwierigkeiten sucht
die Aus führu n gs an w e i s u n g in Ärt. 37 durch Interpretation
und Ausfüllung von Lücken nach Möglichkeit zu beheben, wobei sie
aber in mancher Beziehung anderweitigen Vereinbarungen der be-
teiligten Gemeinden den Vorrang gibt.
Zu Abj. 1:
1. Berechtigt und verpflichtet können nur Gemeinden und Guts-
bezirke sein, picht pilh sirchéuzemeinden. Ämter, Landbürgermeistereien,
Schulgemeinden u. dgl.
2. que! den tt punkt für die Bestimmung der Zahl der Lohn-
summenempfänger, welche aus der Wohngemeinde in der Betriebs-
gemeinde beschäftigt sind und ebenso für die Bestimmung der Gesamt-
zahl der Lohnsummenempfänger in der Betriebsgemeinde sagt die