Full text : Die Preußische Gewerbesteuer

X. Leistungen der Betriebsgemeinden an Wohngemeinden. § 62. 151
Vorbemerkung.
Wenn in einer Gemeinde in erheblichem Umfange Arbeitnehmer
wohnen, welche in Betrieben einer anderen Gemeinde beschäftigt sind,
erscheint es vom Standpunkt des kommunalen Laltenausgleichs erforderlich,
 der Wohngemeinde, welcher durch das Wohnen der Arbeitnehmer
 erhebliche mit der Steuerkraft dieser Arbeitnehmer nicht in
angemessenem Verhältnis stehende Lasten erwachsen, eine Beteiligung
an dem Steueraufkommen der Betriebsgemeinde zu geben. Diesen
Gedanken sucte der § 53 NAG. dadurch zu verwirklichen, daß er der
Wohngemeinde unter gewissen Vorausseßzungen einen Anspruch auf
einen „ange messe nen Zuschuß“ zu den Mehrausgaben für
Zwecke des öffentlichen Volksschulwesens, der öffentlichen Armenpflege
oder für polizeiliche Zwecke gegenüber der Betriebsgemeinde gab.
Dieser Anspruch war aber durch § 53 KAG. an derart schwer festzustellende
 Voraussezungen geknüpft, daß er sich in der Praxis nur
mit den größten Schwierigkeiten durchführen ließ; die außerordentlich
rtl NM Fe Ist. V. j cs 1:
diesen Schwierigkeiten Zeugnis ab. Die Verordnung gibt an Stelle
dieses Anspruchs aus § 63 KAG., den sie duxch Art. II Ziffer 2 aufhebt,
 der Wohngemeinde eine von jedem Nachweis einer unbilligen
Mehrbelastung u. dgl. unabhängige Bet eil i g un g an dem Gewerbesteueraufkommen
 der Betriebsgemeinde; ein: Lösung, auf die gerade
die aus dem Gesichtspunkt des Lastenausgleichs entstandene Lohnssummensteuer
 hinwies.
Der Entwurf hatte einen unmittelbaren Anspruch der Wohlhnemeinde
 gegen den Steuerpflichtigen selbst vorgesehen, und zwar im
Wege eines Zerlegungsverfahrens ähnlich demjenigen beim Vorliegen
verschiedener Betriebsgemeinden. Da aber diese Regeluna wieder eine
Reihe von Schwierigkeiten geschaffen, insbesondere dem Unternehmer
die vorläufige Zerlegung bei den Vorauszahlungen zugemutet hätte,
so setzte der Ständige Äusschuß an Stelle des unmittelbaren Steueranspruchs
 einen Anspruch gegen die Betriebsgemeinde auf Beteiliqung
an dem Steueraufkommen.
Die auch jetzt noch in der Materie liegenden Schwierigkeiten sucht
die Aus führu n gs an w e i s u n g in Ärt. 37 durch Interpretation
und Ausfüllung von Lücken nach Möglichkeit zu beheben, wobei sie
aber in mancher Beziehung anderweitigen Vereinbarungen der beteiligten
 Gemeinden den Vorrang gibt.
Zu Abj. 1:
1. Berechtigt und verpflichtet können nur Gemeinden und Gutsbezirke
 sein, picht pilh sirchéuzemeinden. Ämter, Landbürgermeistereien,
Schulgemeinden u. dgl.
2. que! den tt punkt für die Bestimmung der Zahl der Lohnsummenempfänger,
 welche aus der Wohngemeinde in der Betriebsgemeinde
 beschäftigt sind und ebenso für die Bestimmung der Gesamtzahl
 der Lohnsummenempfänger in der Betriebsgemeinde sagt die
            
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