Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

l:... B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
Verordnung nichts. Die AusfAnw. sieht als maßgebenden Zeitpunkt 
für das Rechnungsjahr 1986 (vorbehaltlich anderweitiger Verein- 
barungen) den Stand nach der Personenstandsaufnahme für die Reichs- 
einktommensteuer vom 10. Oktober 1925 an!), seßt aber hinzu, daß 
wenn sich aus der Zugrundelegung dieser Personenstandsaufnahme 
offenbare Unbilligkeiten für die Wohn- oder Betriebsgemeinde er- 
geben, auf Antrag der zuständige Kreis- oder Bezirksausschuß die 
Uzrtde fr erte zalt der Lohnsummenempfänger nach billigem 
zusetzen hat. 
3. Unter Lo hnsummen empfänger sind die im § 8 Abs. 2 
der Verordnung aufgeführten Arbeitnehmer zu verstehen, also im all- 
gemeinen alle Personen, welche in gewerbesteuerpflichtigen Betrieben 
gegen Lohn usw. beschäftigt sind, ohne Rücksicht darauf, welche Gewerbe- 
steuer diese Betriebe vezahlen. Lehrlinge sowie Kriegs- und Unfall- 
verletzte mit mindestens 50 t, Erwerbsunfähigkeit scheiden nach § 8 
Abs. 2 der Verordnung aus. Heimarbeiter (nicht Hausgewerbe- 
treibende, die selbständige Unternehmer sind), welche in einer Ge- 
meinde wohnen und für ein Unternehmen in einer anderen Gemeinde 
arbeiten, gelten als in der anderen Gemeinde beschäftigte Lohnsummen- 
empfänger (AusfAnw.). 
Die Fesststellung der Lohnsummenempfänger, welche aus der Wohn- 
gemeinde in der Betriebsgemeinde beschäftigt sind, liegt der Wohn- 
gemeinde, die Feststellung der Gesamtzahl der in der Betriebsgemeinde 
beschäftigten Lohnsummenempfänger der Betriebsgemeinde ob (AusfAnw.). 
4. Für 1925 kommen als Verteilungsmassse nur V orausz ah - 
lungen an Kapital- oder Lohnsummensteuer in Frage. Eine Ab- 
rthrung dieser Vorauszahlungen gegenüber den für dieses Rechnungs- 
jahr endgültig veranlagten Steuergrundbeträgen ist nicht vorgesehen 
(vgl. die alte Fassung des § 59). Für das Rechnungsjahr 1996 sind 
nach § 52 a, in der durch g 16 der Novelle bedingten Neufassung die 
Zahlungen nach s 47-44 (§8 14 Abs. 1 der Novelle) maßgebend. 
(Vgl. Erl. zu § 16 der Novelle.) 
Verteilungsmasse ist die Gesamtsumme der der Betriebsgemeinde 
in dem Rechnungsjahr zufließenden Lohnsummensteuer- oder Kapital- 
steuerzahlungen; Verteilungsmaßstab das Verhältnis der Zahl der 
Lohnsummenempfänger ohne Rücksicht auf die Höhe der an die aus- 
wärtigen Lohnsummenemßfänger tatsächlich gezahlten Löhne. Die Zu- 
schüsse sind nach dem Kapital oder nach der Lohnsumme zu entrichten, 
je nach dem die Betriebsgemeinde die eine oder andere Bemessungs- 
grundlage gewählt hat (§ 4 Abs. 2). Die Wohngemeinde hat keinen 
Einfluß auf diese Wahl. Maßgebend für ihre Beteiligung sind nicht 
die Steuergrundbeträge, sondern die tatsächlich auf Grund der in der 
Betriebsgemeinde beschlossenen Zuschläge geleisteten Zahlungen. 
!) Für 1925 hatten die früheren Richtlinien den Tag der Personen- 
standsaufnahme vom 10. Oktober 1924 als maßgebend angenommen. 
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