Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

X. Leistungen der Betriebsgemeinden an Wohngemeinden. § 52. 163 
Die Gemeinden sind nach der Ausf.Anw. verpflichtet, einander auf 
Anfordern Mitteilung über das Gesamtaufkommen zu machen, welches 
ihnen in den einzelnen Kalendervierteljahren an Zahlungen auf die 
sapital- oder Lohnsummensteuer zugeflossen ist, und auf Erfordern 
Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren. 
Mangels anderweiter Vereinbarung oder Entscheidung hat die 
Betriebsgemeinde den auf die Wohngemeinde entfallenden Anteil an 
den Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung an die Wohn- 
gemeinde vierteljährlich bis zum 15. des auf den Ablauf des Viertel- 
jahrs folgenden Monats abzuführen (AusfAnw.). 
5. Wenn Gemeinden im Verhältnis zueinander so w o hl Wohn- 
als auch Betriebs ge meinden sind, so genügt es nach der 
AusfAnw. dem Zwecke der gesezlichen Bestimmung, daß gegenseitig An- 
sprüche auf Beteiligung nur insoweit gestellt werden, als die Zahl der 
Lohnsummenempfänger, die in der einen Gemeinde wohnen und in 
der anderen arbeiten, die Zahl der Lohnsummenempfänger übersteigt, 
die in letzterer Gemeinde wohnen und in der ersteren arbeiten (die 
sahley der betreffenden Arbeiter sollen also gegeneinander aufgerechnet 
werden). 
Auch wenn der betreffende Betrieb in der Wohngemeinde selbst eine 
Betriebsstätte hat, steht der Wohngemeinde bezüglich der in der Be- 
triebsstätte einer anderen Gemeinde beschäftigten Arbeitnehmer die 
Steuerbeteiligung zu. Erstreckt sich aber eine und dieselbe Betriebs- 
stätte außer auf die Gemeinde A. auch auf die Gemeinde B., so steht 
der Gemeinde B. gegen die Gemeinde A. hinsichtlich dieser Betriebs- 
stätte ein Anspruch aus § 52 nicht zu, weil sie im Verhältnis gu A. 
nicht Wohngemeinde, sondern ebenso wie diese Betriebsgemeinde ist 
und schon nach §§ 37 Abs. 2, 38, 39 Abs. 2 eine Verteilung des 
Steuergrundbetrages nach Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berück- 
sichtigung der in den beteiligten Gemeinden durch das Vorhandensein 
der Betriebsstätten erwachsenen Gemeindelasten erfolgt. Arbeiten in 
der Wohngemeinde A. wohnhafte Lohnsummenempfänger in einem 
Unternehmen, dessen einheitliche Betriebsstätte sich über die Gemeinden 
B. und C. erstreckt, so ist die Zahl dieser Lohnsummenempfänger auf 
die Betriebsgemeinden B. und C. so zu verteilen, wie die Lohn- 
summensteuer der Betriebsstätte auf diese Betriebsgemeinden nach § s9 
Abs. 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 bzw. die Kapitalsteuer nach 
§ 38 in Verbindung mit g 87 Abs. 2 verteilt worden ist. 
Wenn Betriebsgemeinden mit Gewerbesteuerpflichtigen Verein- 
barungen nach § 49 getroffen haben, nach denen die Steuerleistungen 
auf einen bestimmten Betrag festgesett sind, so wird dadurch der An- 
spruch auf Wohngemeinden auf Beteiligung an den Zahlungen, wie sie 
regulärerweise auf die Gewerbekapital- bzw. Lohnsummenjteuer hätten 
erfolgen müssen, nicht berührt. Nach der AusfAnw. soll zur Verminde- 
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teilt wird, wenn die den gesetlichen Bestimmungen entsprechende Be- 
teiliqung der Wohngemeinden sfichergestellt ist.
	        
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