X. Leistungen der Betriebsgemeinden an Wohngemeinden. § 52. 163
Die Gemeinden sind nach der Ausf.Anw. verpflichtet, einander auf
Anfordern Mitteilung über das Gesamtaufkommen zu machen, welches
ihnen in den einzelnen Kalendervierteljahren an Zahlungen auf die
sapital- oder Lohnsummensteuer zugeflossen ist, und auf Erfordern
Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren.
Mangels anderweiter Vereinbarung oder Entscheidung hat die
Betriebsgemeinde den auf die Wohngemeinde entfallenden Anteil an
den Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung an die Wohn-
gemeinde vierteljährlich bis zum 15. des auf den Ablauf des Viertel-
jahrs folgenden Monats abzuführen (AusfAnw.).
5. Wenn Gemeinden im Verhältnis zueinander so w o hl Wohn-
als auch Betriebs ge meinden sind, so genügt es nach der
AusfAnw. dem Zwecke der gesezlichen Bestimmung, daß gegenseitig An-
sprüche auf Beteiligung nur insoweit gestellt werden, als die Zahl der
Lohnsummenempfänger, die in der einen Gemeinde wohnen und in
der anderen arbeiten, die Zahl der Lohnsummenempfänger übersteigt,
die in letzterer Gemeinde wohnen und in der ersteren arbeiten (die
sahley der betreffenden Arbeiter sollen also gegeneinander aufgerechnet
werden).
Auch wenn der betreffende Betrieb in der Wohngemeinde selbst eine
Betriebsstätte hat, steht der Wohngemeinde bezüglich der in der Be-
triebsstätte einer anderen Gemeinde beschäftigten Arbeitnehmer die
Steuerbeteiligung zu. Erstreckt sich aber eine und dieselbe Betriebs-
stätte außer auf die Gemeinde A. auch auf die Gemeinde B., so steht
der Gemeinde B. gegen die Gemeinde A. hinsichtlich dieser Betriebs-
stätte ein Anspruch aus § 52 nicht zu, weil sie im Verhältnis gu A.
nicht Wohngemeinde, sondern ebenso wie diese Betriebsgemeinde ist
und schon nach §§ 37 Abs. 2, 38, 39 Abs. 2 eine Verteilung des
Steuergrundbetrages nach Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berück-
sichtigung der in den beteiligten Gemeinden durch das Vorhandensein
der Betriebsstätten erwachsenen Gemeindelasten erfolgt. Arbeiten in
der Wohngemeinde A. wohnhafte Lohnsummenempfänger in einem
Unternehmen, dessen einheitliche Betriebsstätte sich über die Gemeinden
B. und C. erstreckt, so ist die Zahl dieser Lohnsummenempfänger auf
die Betriebsgemeinden B. und C. so zu verteilen, wie die Lohn-
summensteuer der Betriebsstätte auf diese Betriebsgemeinden nach § s9
Abs. 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 bzw. die Kapitalsteuer nach
§ 38 in Verbindung mit g 87 Abs. 2 verteilt worden ist.
Wenn Betriebsgemeinden mit Gewerbesteuerpflichtigen Verein-
barungen nach § 49 getroffen haben, nach denen die Steuerleistungen
auf einen bestimmten Betrag festgesett sind, so wird dadurch der An-
spruch auf Wohngemeinden auf Beteiligung an den Zahlungen, wie sie
regulärerweise auf die Gewerbekapital- bzw. Lohnsummenjteuer hätten
erfolgen müssen, nicht berührt. Nach der AusfAnw. soll zur Verminde-
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teilt wird, wenn die den gesetlichen Bestimmungen entsprechende Be-
teiliqung der Wohngemeinden sfichergestellt ist.