154 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
Zu Abi. 2.
6. Diese Vereinbarungen find zu unterscheiden von den Verein-
barungen der Gemeinden mit den Steuervflichtigen nach § 49 der Ver-
ordnung. Sie bedürfen im Gegensatz zu jenen nicht der Genehmigung.
Zu Abjs. 3.
7. Da der Gut s bez i r k kein Besteuerungsrecht hat (vgl. Erl. 2
zu § 41), so kann ihm gegenüber eine eigentliche Steuerbeteiligung
der Wohngemeinde nicht in Frage kommen; die Vorschrift des Abs. 3
will einen entsprechenden Ersat in Form eines Anspruchs gegen den
Gutsbesitzer geben. Das Unterverteilungsrecht des Gutsbesitzers auf
die betreffenden Gewerbetreibenden seines Gutsbezirks mußte aus-
drücklich festgestellt werden, weil an sich dem Gutsbesitzer eine Unter-
verteilung von Kommunallasten – abgesehen von Westfalen – nur
in den gesetzlich besonders bestimmten Fällen zusteht (vgl. AusfAnw.
¿. KAG. vom 10. Mai 1894, § 1 Abs. 2).
Der umgekehrte Fall, daß die Arbeiter im Gutsbezirk wohnen und
in einer Gemeinde beschäftigt sind, ist in der Verordnung nicht be-
sonders geregelt. Wenn der Gutsbezirk auch kein Besteuerungsrecht
hat, so wird er doch hinsichtlich der Steuerbeteiligung. gegenüber der
Betriebsgemeinde als „Wohngemeinde" zu gelten haben (so auch
AusfAnw.).
Zu Ahs. 4.
8. Fristen sind weder für die Erhebung des Anspruchs noch für den
Antrag auf Beschluß verf ahr en vorgeschrieben. Der Kreis-
ausschuß bzw. Bezirksausschuß entscheidet endgültig im Beschlußver-
fahren. Eine überleitung in das Verwaltungsstreitverfahren, wie sie
im § 53 Abs. 4 KAG. vorgesehen war, ist an sich nicht zulässig. Jedoch
hat das OVG. in der Entsch. vom 23. Februar 1926 – VII]. A.
i4. 25 - die von einem Regierungsprässidenten nach § 126 des Landes-
verwaltungsgesezes gegen den Beschluß eines Bezirksausschusses er-
hobene Anfechtungsklage, welche sich auf falsche Auslegung des
Begriffs der Betriebsstätte und der darin liegenden Verletzung des
bestehenden Rechts stützte, für zulässig erklärt. Es hätte sonst an
einer Möglichkeit gefehlt, entgegenstehende Entlheitunsen eines Ge-
werbesteuerausschusses nach § 56 und eines Bezirksausschusses nach
§ 62 zum Ausgleich zu bringen.
Der Bezirksausschuß, nicht der Kreisausschuß ist zuständig, wenn
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Beschlußbehörde angehören, so ist nicht etwa nach § 57 Abs. 2 Ziff. 2
des Landesverwaltungsgesetzes die für die in Anspruch genommene
Gemeinde zuständige Beschlußbehörde berufen, sondern die Behörde
muß gemäß g 58 AbJ. 2 aaV. im Einzelfalle bestimmt werden (ÖVG.
42 116). Die Bestimmung erfolgt durch den Regierungspräsidenten, den
Oberprässidenten oder den Minister des Innern, je nach dem die be-
treffenden Gemeinden demselben Regierungsbezirk, derselben Provinz,