XI]. Vorauszahlungen. §§ 52, 53. 157
lichen Einkomemns usw.) bei. Nunmehr erfolgt erstmals eine ordnungsmäßige
Veranlagung für 1925 nach dem Ergebnis für 1925, die als
Grundlage sowohl für die Abrechnung gegenüber den auf 1925 geleisteten
Vorauszahlungen als auch für die für 1926 zu leistenden endgültigen
Zahlungen dient.
2. Dagegen hatte schon für 1924 eine Veranlagung des G e werb ekapitals
(in denjenigen Gemeinden, welche nicht an Stelle der
Gewerbekapitalsteuer die Lohnsummensteuer gewählt hatten) nach dem
Stande vom 31. Dezember 1923 nach den Bewertungsvorschriften der
IH. und I. Steuernotverordnung des Reichs mit den dazu ergangenen
Durchführungsbestimmungen usw. stattgefunden. Eine weitere Veranlagung
für das Rechnungsjahr 1925 war durch das Gesez vom
27. Juli 1925 (sogenanntes Gewerbekapitalsteuergeseß) angeordnet; sie
sollte nach dem Stande vom 31. Dezember 1924, aber im wesentlichen
nach denselben Bewertungsvorschriften erfolgen wie die Veranlagung
U: 1924. Die Veranlagung für 1925 geschah aber nur zum Zwecke der
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1925 der auf Grund des Reichsbewertungsgesetes festgestellte Einheitswert
- wenn auch mit gewissen Abweichungen + sein soll. Da, wo
dieser Wert sich von den vorläufig für 1925 festgestellten Werten unters§eivet
hat eine Abrechnung gegenüber den Vorauszahlungen stattufinden.
§ kit Die Lo hn su m m enst euer veranlagt sich gewissermaßen von
selbst, da sie auf Grund der vom Unternehmer an seine Arbeitnehmer
gezahlten Löhne und Gehälter einfach zu errechnen ist. Nur in vereinzelten
Fällen können hier über die Höhe der Steuer Streitigkeiten
wischen den Steuerpflichtigen und dem Steuergläubiger entstehen. Desgh
ist die Lohnsummensteuer für 1924 überhaupt nicht veranlagt
worden. Für 192 allerdings mußte ihre Veranlagung wegen des im
Gewerbesteuerüberleitungsgesses für alle Gewerbesteuermaßstäbe gegebenen
gesetzlichen Versprechens angeordnet werden. Für 1926 wird
sie nur auf Antrag des Steuerpflichtigen oder einer beteiligten Gemeinde
veranlagt, sofern ein berechtigtes Interesse an der Veranlagung dargetan
ist.
§ 53
(!) Bis zum Empfange des Veranlagungsbescheides über die Gewerbesteuer
nach dem Ertrage für das Rechnungsjahr 1926 hat der Steuerschuldner
auf diese Steuer Vorauszahlungen nach den bisherigen Betin
zrern unter Bugrundelegung der jeweils geltenden Zuschläge zu
eisten.
ien Bis zum Empfange des Veranlagungsbescheids über die Gewerbesteuer
nach dem Liapitale für das Rechnungsjahr 1926 und bis zur
Beschlußfasjung der Gemeinde über die Höhe des Zuschlags zur Gewerbesteuer
nach dem Kapital für dieses Rechnungsjahr hat der Steuerschulbner
auf diese Steuer Vorauszahlungen nach Maßgabe der zuletzt
veranlagten Steuer nach dem Gewerbekapital und ber für das Rechnungsjahr
1925 beschlossenen Zuschläge zu leisten.