XIV. Schluß- und Übergangsbestinunungen. §g§ 641-~b2a. 165
r Strafprozeßordnung in Verbindung mit den §§ 450 bis
Trotz dieser entgegenstehenden Bestimmung des StGB. und der
StPO. sind aber die Vorschriften der AO. für das Landesstrafrecht
und -strafverfahren auf Grund der reichsrechtlichen Vorschrift des § 19
Abs. 2 FAG. anwendbar, da hiernach die Länder berechtigt sind, für
Landesabgaben und andere öffentlich-rechtliche Abgaben die Vorschriften
der AO. über das Strafrecht und das Strafverfahren für anwendbar
z! zeturen: AD. muß im ganzen als durch Art. I] und VII] der Verordnung
über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924
(RGB. 1 S. 44) aufgehoben gelten. ~ Bayr. Oberstes Laudezuerich
II. Strafsenat von: 9. Juli 19256. – Vgl. auch Entsch. d. RG. i.
Szrafs. 19.6 S. 382, 384; Hellwig, Geldstrafengesetz, 3. Aufl. Anm.
6. Die Gewerbesteuer-Geldstrafen nach § 61 Abs. 2 in Verbindung
mit §§ 425 und 440 AO. fließen der Staatskasse zu (Erl. vom 27. Oktober
1925 — nicht veröffentlicht ).
XIV. Schluß- und ü bergan gs b e stim mu n gen
(?) Die der Regierung t f Befugnisse und Obliegenheiten
werden für die Stadt Berlin von der Preußischen Bau- und Finanzdirektion
in Berlin wahrgenommen.
(2) Zum Vorsitzenden des bei der Preußischen Bau- und Finanzdirektion
gebildeten Berufungsausschusses kann auch ein Verwaltungsgerichtsdirektor
des Bezirksausschusses zu Berlin bestellt werden.
Abs. 2 ist durch Art. I] § 2 des Gesetzes vom 27. Juli 1925 (GS.
S. 97) eingefügt.
§ 62a
Die Betriebe des Preußischen Staates werden nicht als ein einheitliches
steuerpflichtiges Gewerbe im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1
veranlagt. Die mit der Ausführung der Gewerbefteuerveroronung beauftragten
Minister tressen Bestimmung über die Abgrenzung der
einzelnen Betriebe des Preußischen Staates und über die Zuständigkeit
zu ihrer Veranlagung.
1. Eingefügt durch Art. 11 § 3 des Gesetzes vom 27. Juli 1925
S. §. 2) Bejtcgüitng enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz
des § 4 Abs. 1 Say 1.
3. Auf Grund des g 62 a ist folgendes durch Verordnung vom
21. Januar 1926 (FME. S. 73 ) bestimmt worden:
Die Gewerbebetriebe des Preußischen Staates werden, wie aus der nachsolgenden Nachtz:!U1z.
ertihtth. est . Hu ihrer Veranlagung sind die daselbst aufgeführten
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