166 B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
Rechnungsjahr 1922 eine besondere Gewerbesteuer erhoben haben, ob.
Die Wahl der Mitglieder des Steuerausschusses bei denjenigen kreis-
angehörigen Gemeinden, denen die Verwaltung der Gewerbesteuer ob-
liegt, erfolgt entsprechend § 21 Abs. 2 durch die Gemeindevertretung ),
Der die Verwaltung führende Landkreis darf 5 v. H. des Solls der
Steuergrundbeträge in den kreisangehörigen Gemeinden (Gutsbezirken),
für die er die Veranlagung vornimmt, von diesen zur Deckung der mit
der Verwaltung verbundenen Unkosten beanspruchen.
(?) Soweit die Verwaltung der Gewerbesteuer von den Kreisen oder
Gemeinden abgelehnt wird, können die beteiligten Minister aemäß
§ 19 der Reichsabgabenordnung bei dem Reichsminister der Finanzen
beantragen, daß die Verwaltung der Gewerbesteuner Behörden der Reichs-
finanzverwaltung übertragen wird. Die Zuständigkeit des Oberverwal-
tungsgerichts darf nicht berührt werden.
(3) Die Gewerbesteuerausschüsse sind bei den Stellen zu bilden, welche
die Steuer verwalten?).
Vorbemerkung.
Der Entwurf sah in §§ 66, 66 die Übertragung der Gewerbesteuer-
verwaltung auf die Finanzämter vor. Es sollten aber namentlich Ge-
meinden, welche bereits im Rechnungsjahr 1922 eine besondere Ge-
werbesteuer erhoben haben, mit der Verwaltung der Gewerbesteuer be-
auftragt werden. Grundsätlich sollte danach die Verwaltung durch die
Reichsfinanzbehörden erfolgen. Bei den Beratungen im Ständigen
Ausschuß des Landtags ging das Bestreben dahin, den Gemeinden einen
möglichst großen Einfluß auf die Verwaltung der Gewerbesteuer zu
sichern. Aus diesem Grunde hat der § 65 der Verordnung die jetzige
Fassung erhalten. Trotzdem ist die Verwaltung und Veranlagung der
Gewerbesteuer St a a t s a u f g a b e geblieben. Soweit Gemeinden und
Freise die Verwaltung nicht ablehnen, handeln sie als Beauftragte des
Staats. Der Selbstverwaltung steht es frei, ob sie die Auf-
tragsaufgabe übernehmen will oder nicht; übernimmt sie sie, so ist es
eine staatliche Auftragsangelegenheit. Dies geht auch daraus hervor,
daß die Steuer, obwohl sie den Gemeinden zufließt, auch von Kreisen
verwaltet werden kann, die im Rahmen der Selbstverwaltung doch nur
ihre eigenen Steuern verwalten könnten. Auch spricht § 21 Abs. 3 und
§ 66 der Verordnung ausdrücklich von Kreisen und Gemeinden, die mit
der Veranlagung bzw. Verwaltung b e auf trag t sind. Hinzu kommt
noch, daß nicht die Gemeinden Veranlagungsbezirke sind, daß nicht von
ihren Organen die Steuer veranlagt wird, sondern von Organen, deren
Bestellung durch die Minister oder die von diesen beauftraaten Behörden
1) Der Sat; 2 ist durch Art. II § 5 d. 1. GewStErgV. hinzugefügt.
") S. das „Verzeichnis der Gewerbesteuerausschüsse in Preußen“
von Reg.-Insp. Bauer, Carl Heymanns Verlag, Berlin, 1925.