Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

XIV. Schluß- und Übergangsbestimmungen. §§ 65, 66. 167 
erfolgt, wenn auch die Gemeindeverwaltung an der Bildung der Steuer- 
ausschüsse mitbeteiligt ist. 
Zu Abs. 1. 
1. Unter Verwaltung im weitesten Sinne ist die bureaumäßige Be- 
arbeitung, Veranlagung und Erhebung einer Steuer zu verstehen. 
Wenn die Verordnung zwischen Veranlagung und Verwaltung unter- 
scheidet, so ist lektere nur in dem engeren Sinn der bureaumäßigen Be- 
arbeitung zu verstehen, welche von Gemeinden, Kreisen oder Finanz- 
ämtern vorgenommen wird, während die Veranlagung den bei diesen 
gebildeten Gewerbessteuerausschüssen obliegt. 
2. Stadt- und Landkreise haben allgemein Anspruch auf die Ver- 
waltung der Gewerbesteuer, kreisangehörige Gemeinden dagegen nur, 
wenn sie bereits im Rechnungsjahr 1922 eine besondere Gewerbesteuer 
erhoben haben. Der Grund für die letztere Bestimmung war der, daß 
solche Gemeinden ~- wie man annahm das erforderliche Beamten- 
perfonal haben und Gewähr für eine ordnungsmäßige Veranlagung 
bieten. Es genügt nicht, daß die Gemeinden besondere Filialgewerbe- 
steuern oder Kopfsteuern hatten oder nach einer besonderen Steuerord- 
nung nur bestimmte Gewerbebetriebe (z. B. mit einer Mindestarbeiter- 
zahl) besteuerten. Es muß vielmehr eine Steuerordnung vorhanden 
gewesen sein, nach der sämtliche in der Gemeinde befindliche Gewerbe- 
betriebe allgemein herangezogen wurden. Voraussetzung ist ferner, 
daß die Steuerordnung orbdnungsmäßig zustande gekommen war. Nicht 
genügen würde z. B., wenn eine solche Steuerordnung zwar die Ge- 
nehmigung des Äreisausschusses gefunden hatte, aber die Zustimmung 
des Regierungspräsidenten fehlt. 
Die Steuerordnung muß für 1922 nicht nur vorhanden gewesen sein, 
sondern die Steuer muß auch nach dieser Ordnung erh o b e n worden 
sein. Hat eine Gemeinde z. B. infolge verspäteten Zustandekommens 
eine Veranlagung nach ihrer Steuerordnung für 1922 nicht mehr vor- 
genommen, sondern die Gewerbesteuer für dieses Rechnungsjahr noch 
auf Grund der staatlichen Veranlagung erhoben, so erfüllt sie die Vor- 
aussetzungen nicht. 
§ 66 
In Gemeinden, die mit der Verwaltung der Gewerbesteuer beauf- 
rr tia rt) "ut le it thuraczichun jh 61t) arjctgende: 
verbunden werden. Die beteiligten Minister können die hiersür er- 
forderlichen Maßnahmen treffen. 
Hiernach können die Gemeinden beschließen, mit der Heranziehung 
den bei ihnen gebildeten staatlichen Steuerausschuß zu betrauen. 
Es würde übrigens nichts im Wege stehen, die Veranlagungs- und 
Heranziehungsbescheide auch da miteinander zu verbinden, wo der Ge- 
werbesteuerausschuß nicht bei der Gemeinde gebildet ist.
	        
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