XIV. Schluß- und Übergangsbestimmungen. §§ 65, 66. 167
erfolgt, wenn auch die Gemeindeverwaltung an der Bildung der Steuer-
ausschüsse mitbeteiligt ist.
Zu Abs. 1.
1. Unter Verwaltung im weitesten Sinne ist die bureaumäßige Be-
arbeitung, Veranlagung und Erhebung einer Steuer zu verstehen.
Wenn die Verordnung zwischen Veranlagung und Verwaltung unter-
scheidet, so ist lektere nur in dem engeren Sinn der bureaumäßigen Be-
arbeitung zu verstehen, welche von Gemeinden, Kreisen oder Finanz-
ämtern vorgenommen wird, während die Veranlagung den bei diesen
gebildeten Gewerbessteuerausschüssen obliegt.
2. Stadt- und Landkreise haben allgemein Anspruch auf die Ver-
waltung der Gewerbesteuer, kreisangehörige Gemeinden dagegen nur,
wenn sie bereits im Rechnungsjahr 1922 eine besondere Gewerbesteuer
erhoben haben. Der Grund für die letztere Bestimmung war der, daß
solche Gemeinden ~- wie man annahm das erforderliche Beamten-
perfonal haben und Gewähr für eine ordnungsmäßige Veranlagung
bieten. Es genügt nicht, daß die Gemeinden besondere Filialgewerbe-
steuern oder Kopfsteuern hatten oder nach einer besonderen Steuerord-
nung nur bestimmte Gewerbebetriebe (z. B. mit einer Mindestarbeiter-
zahl) besteuerten. Es muß vielmehr eine Steuerordnung vorhanden
gewesen sein, nach der sämtliche in der Gemeinde befindliche Gewerbe-
betriebe allgemein herangezogen wurden. Voraussetzung ist ferner,
daß die Steuerordnung orbdnungsmäßig zustande gekommen war. Nicht
genügen würde z. B., wenn eine solche Steuerordnung zwar die Ge-
nehmigung des Äreisausschusses gefunden hatte, aber die Zustimmung
des Regierungspräsidenten fehlt.
Die Steuerordnung muß für 1922 nicht nur vorhanden gewesen sein,
sondern die Steuer muß auch nach dieser Ordnung erh o b e n worden
sein. Hat eine Gemeinde z. B. infolge verspäteten Zustandekommens
eine Veranlagung nach ihrer Steuerordnung für 1922 nicht mehr vor-
genommen, sondern die Gewerbesteuer für dieses Rechnungsjahr noch
auf Grund der staatlichen Veranlagung erhoben, so erfüllt sie die Vor-
aussetzungen nicht.
§ 66
In Gemeinden, die mit der Verwaltung der Gewerbesteuer beauf-
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verbunden werden. Die beteiligten Minister können die hiersür er-
forderlichen Maßnahmen treffen.
Hiernach können die Gemeinden beschließen, mit der Heranziehung
den bei ihnen gebildeten staatlichen Steuerausschuß zu betrauen.
Es würde übrigens nichts im Wege stehen, die Veranlagungs- und
Heranziehungsbescheide auch da miteinander zu verbinden, wo der Ge-
werbesteuerausschuß nicht bei der Gemeinde gebildet ist.