Full text : Die Preußische Gewerbesteuer

172 ©. Ausf.Anweisung v. 15. April 19826.
2. Zu stehend en Gewerben gehört in steuerlicher Hinsicht
jeder Gewerbebetrieb, welcher nicht nach den bestehenden Bestimmungen
 als Gewerbebetrieb im Umherziehen zu besteuern ist.
3. Die Bestimmung des Begriffs „Gewerbe“, welche die Gewerbesteuerverordnung
 gibt, stimmt im allgemeinen mit der in der bisherigen
 Rechtsprechung überein; während jedoch bisher die Steuerpflicht
 auf die erl au bt e Tätigkeit beschränkt war, unterliegen
nunmehr auch unerlaub te oder verbotene fortgesetzte gewerbliche
Betätigungen der Besteuerung. Keinen Unterschied macht es, ob bei
einem auf Gewinnerzielung gerichteten Unternehmen zugleich oder
ausschließlich wohltätige oder gemeinnützige Zwecke verfolgt werden
(vgl. jedoch Art. 7 dieser Anweisung).
4. Dem Gewerbebetrieb gleichgestellt ist durch die Ergänzungsverordnung
 die entsprechende Tätigkeit von Vereinen, eingetragenen
Genossenschaften, Körperschaflen sowie von Konsumanstalten gewerblicher
 Unternehmen im Nebenbetriebe, und zwar auch dann, wenn
sie satunqsgemäß und tatsächlich auf einen festumgrenzten Personenkreis
 beschränkt und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Hiernach
sind alle diejenigen Unternehmen steuerpflichtig, die eine dem Gewerbe
entsprechende Tätigkeit ausüben, jedoch nicht am allgemeinen wirtschaftlichen
 Verkehr teilnehmen oder ohne die Absicht der Gewinnerzielung
 arbeiten, z. B. die in der Form von Vereinen oder eingetragenen
 Genosssenschaften bestehenden Konsum-, Vorschuß-, Kreditvereine,
 Darlehnskassen. landschaftliche (ritterschaftliche) Kreditanstalten,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die öffentlichen Versicherungsanstalten,
 Absatz- und Produktivgenossenschaften.
5. Grundssätlich sind der Besteuerung die Gewerbe aller Gattungen
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Gemeindeverbände. Die in dem Gewerbessteuergesez vom 24. Juni
1891 enthaltenen Bestimmungen über die Steuerfreiheit des Staates
und die Sonderbestimmungen über die Befreiung der Gemeindeverbände
 sind beseitigt. Die Betriebe und Verwaltungen des Reichs
sind nach § 5 des Reichsgeseßzes über die gegenseitigen Besteuerungsrechte
 des Reichs, der Länder und der Gemeinden vom 10. August
1995 (RGBI. ]1 S. 252) der Gewerbebesteuerung nur insoweit unterworfen,
 als sie nach den Vorschriften des Körperschaftssteuergesetzes
körperschaftssteuerpflichtiq sind. Es sind daher nicht gewerbesteuerpflichtig
 die Deuische Reichspost, die Monopolverwaltungen des Reichs
und die Deutsche Reichsbahngesellschaft, ferner nicht die Reichsbank,
die Rentenbank, die Deutsche Golddiskontbank und die Bank für
deutsche Industrieobligationen.
Artikel 3.
1. Bei der Besteuerung sind alle einzelnen Betriebe d ers el b en
Person oder Personenmehrheit (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft
 usw.) ohne Rückficht auf die Zahl, Art oder Firma als
            
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