Full text : Die Preußische Gewerbesteuer

III. Befreiungen. 17ö5
der für die Verarbeitungszwecke hergestellten Einrichtungen doch nur
als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft usw. (Nr. 1) darstellt.
Insbesondere sind Fabriken und sonstige gewerbliche Anlagen, welche
nicht dem land- oder forstwirtschaftlichen usw. Betriebe entschieden
untergeordnet sind und im Verhältnisse zu diesem nur eine nebensächliche
 Bedeutung haben, sondern regelmäßig auch als selbständige Unternehmen
 von anderen als von Land- und Forstwirten usw. des
Fabrikationsgewinns wegen behufs Verarbeitung angekaufter Stoffe
betrieben werden, als solche zur Gewerbesteuer auch dann heranzuziehen,
wenn die Verarbeitung sich auf selbstgewonnene Erzeugnisse beschränkt.
Beispielsweise gilt dies von Zucker-, Stärke-, Konserven-, Krautfabriten,
 Brennereien, Holzschleifereien, Zellulose-Papierfabriken,
Fournier- und Parkettfußbodenfabriken usw.
Landwirtschaftliche Branntweinbrennereien im Sinne des § 26
des Geseßes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922
(RGBI. 1 S. 405) sind ausdrücklich für steuerpflichtig erklärt. Dis
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Sand-, Kies-, Lehm-, Mergel-, Ton- und t aher Gruben, von
Stein-, Schiefer-, Kalk-, Kreide- und dergleichen Brüchen unterliegen
ebenfalls der Steuerpflicht.
3. Die Beschränkung des Absatzes auf selbstgewonnene Erzeugnisse
in rohem Zustande oder nach einer den Voraussetzungen zu Nr. 2
entsprechenden Bearbeitung ist unbedingt Voraussetzung für die Steuerfreiheit.
 Bei der gewerbsmäßigen Ausdehnung des Verkaufs auf
fremde Erzeugnisse unterliegt der Betrieb nach Maßgabe des letzteren
der Steuerpflicht. Dies gilt insbesondere auch für die Kunst- und
Handelsgärtnerei. Dagegen kommt es, wenn im übrigen die Voraussezungen
 der Steuerfreiheit vorliegen, auf den Ort und die Ein-LFI
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Produktionsstätte die Steuerpflicht nicht begründet.
4. Die Steuerfreiheit des Absatzes selbstgewonnener Erzeugnisse
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liegt diese Form des Absatzes (Schank- und Speisewirtschaft) stets der
Steuerpflicht. Die frühere Befreiung der Weinbauer, welche selbstgewonnenen
 Wein oder Most verkaufen, ist aufgehoben.
5. Die Bestimmungen zu Nr. 1 finden keine Anwendung auf diejenigen,
 welche:
a) Vieh überwiegend von erkauftem Futter gewerbsmäßig unterhalten,
 um es zum Verkauf zu mästen oder mit der Milch zu handeln,
die Milch einer Herde, das Obst eines Gartens oder einer Baumtsezzrs
 und ähnliche Nutzungen abgesondert zum Gewerbebetrieb
pachten.
            
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