C. Ausf.Anweisung v. 15. April 1926.
Artikel 16.
Der Steuersaz nach dem Gewerbekapital beträgt für die ersten
angefangenen oder vollen 12 000 RM. für das Rechnungsjahr 1925
1 v. T., für das Rechnungsjahr 1926 1/4 v. T., für die weiteren Be-
tröge t . Rechnungsjahr 1926 11/1, v. T., für das Rechnungsjahr
. Betriebe, deren Gewerbekapital den Betrag von 4800 RM. nicht
übersteigt, bleiben von der Besteuerung nach dem Gewerbekapital befreit.
Artikel 17.
uur Steuersat nach der Lohnsumme beträgt 1 v. T. der Lohn-
Artikel 18.
Die Bestimmungen der gs 13, 15 der Verordnung vom 23. No-
vember 1923 über Erhöhung des Steuersatzes nach dem Ertrage sind
aufgehoben (§ 18 Ziff. 2 des Ges.).
VII. Zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht.
Artikel 19.
Die Etzrtlh! bezüglich der Steuer nach dem Gewerbeertrag
und nach dem Gewerbekapital beginnt mit dem Anfange des auf die
Eröffnung des Betriebes folgenden Kalendermonais und dauert bis
aum Ende des Kalendermonats, in welchem der Betrieb eingestellt wird.
Betriebseinstellung liegt nicht vor, wenn Unternehmen, wie z. B.
die Gastwirtschaft in Bade- und Brunnenorten, das Bauhandwerk
und andere Saisonbetriebe, regelmäßig nur während eines Teiles des
Jahres betrieben werden (sogen. ruhende Gewerbe). Gewerbessteuer-
pflichtige, die einen solchen Betrieb als eingestellt abgemeldet haben
und ihn später wieder aufnehmen, sind nachträglich für die Zwischen-
seit eraznsiehen. . bezüglich der Steuer nach der Lohnsumme tritt
sofort mit der Eröffnung des Betriebes ein und endet mit der Ein-
stellung desselben.
VIII. Zuteilung der Steuergrundbeträge.
Artikel 20.
Für das . Huurg?iohr 1925 sind die Steuergrundbeträge nach
Maßgabe der g§ 36 ff. GewStV. zu zerlegen, wenn sich Betriebs-
stätten desselben gewerbesteuerpflichtigen Unternehmens in den Be-
zirken mehrerer preußischer Gemeinden befanden. Maßgebend für
die Zerlegung des Steuergrundbetrages nach Ertrag und Kapital
sind bei Versicherungs-, Bank- und Kreditunternehmen die in den
einzelnen Gemeinden im Kalenderjahr 1925 erzielten Roheinnahmen,
bei den übrigen Unternehmen die in den einzelnen Gemeinden im
Halenderjahr 1925 erwachssenen Ausgaben an Löhnen und Gehältern.
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