200 D. Auszug aus dem Einkommensteuergeseß v. 10. Aug. 1925.
waltungsbehörde die Einkommensteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen
auch in einem Pauschbetrage festzusetzen.
z § 44. Zu den Einkünften der im § 6 bezeichneten Art gehören
außer den in gg 26 bis 40, g 41 Abjs. 1 Nr. 2 den
the Einkommensarten ausdrücklich zugewiesenen insndere:
t. Entschädigungen, die als Ersat für entgehende Einttz!
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2 solche gewährt werden;
§ 46. Als Hilfsmittel für die Besteuerung können Durchschnittssäte
für das Einkommen oder für seine Ermittlungsgrundlagen
festgeseßt werden; hierbei ist die Landesregierung
oder die von ihr bezeichnete Verwaltungsbehörde zu beteiligen.
Die Durchschnittssäße sind der Feststellung des Einkommens
zugrunde zu legen, es ssei denn, daß der Steuerpflichtige in
seiner Steuererklärung abweichende Angaben macht und sie
entweder beweist oder so belegt, daß eine von den Durchschnittssätzen
abweichende Schätzung geboten ist.
§ 48. Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Reichsrats Richtlinien darüber zu erlassen,
was als inländisches Einkommen ($ 3) bei beschränkt Steuerpflichtigen
anzusehen ist, bei denen eine gesonderte Berechnung
des Einkommens aus inländischer Erwerbs- oder Berufstätigkeit
(F 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4) nicht möglich ist. Der Reichsminister
der Finanzen oder das von ihm beauftragte Landesfinanzamt
kann in solchen Fällen auf Antrag des Steuerpflichtigen
die Steuer für das inländische Einkommen auch in einem
Pauschbetrage festsetzen.
§ 104. Bei der erssten Veranlagung auf Grund dieses Geseßes
regelt sich in den Fällen, in denen ein Vermögensvergleich
stattfindet (§8§ 12, 13) oder in denen Absetzungen für Abnutung
oder Substanzverringerung gemacht werden können (§8 16 Abs. 2
bis 4), die Feststellung der Werte (§8 19 Abs. 2, 3 Satz 2) für
éer sinn des Steuerabschnitts nach Maßgabe der Fs 105
is h
§ 105. (") Bei Steuerpflichtigen, die zur Führung von
Handelsbüchern nach den Vorschriften des Handelsgesetzbbuchs
verpflichtet sind oder, ohne dazu verpflichtet zu sein, Handels-