A. Erläuterung des Geseßes v. 28. März 1926.
II. Vestim mungen ssür das Re < nun gsj ahr 19 25
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() Gewerbekapital (Anlage- . Vetriebskapital) ist das Betriebs-
müiucgjuts Vecccse üuictns tbr ser “chgehens ?
der auf Grund des ret auer u iejtgesteilte lgsgehend aft
(?) Hinzuzusetzen sind:
a) Die Schulden, die bei der Festsezung des Einheitswert in
Wu qerrevt ury toweie sie nicht zu den laufenden Ver-
b) der Wert der dem Unternehmen dienenden Gegenstände, die
im Eigentum eines anderen stehen;
c) der Wert von Beteiligungen, der nach § 27 des Reichs-
bewertungsgeseßes außer Ansatz geblieben ist.
1. Ausf.Anw. Art. 9.
Zu Abs. "j
M ttttttiho Ntütht:
betriebe dauernd gewidmeten Werte einschl. des Miet- und Pachtwerts
der dem Gewerbebetriebe dienenden gemieteten oder gepachteten Grund-
stücke, Gebäude, Räumlichkeiten und Betriebsmittel umfaßte. Nach
§ 1 Abs. 2 RBewG. haben die Länder und Gemeinden, die Steuern
nach dem Merkmal des Wertes einzelner Vermögensarten erheben,
diesen Steuern (Einheitswertssteuern) die nach den Vorschriften des
Relchsbewertumgsgesebes fessefelten Vert hrs 1938 td ys noch
noh. eics.t (§ 82 RBewG., § 56 Durchf.Best. z. RBewG.) wird durch
die Novelle der auf Grund des Reichsbewertungsgeseßes von den Reichs-
finanzbehörden festgestelte Einheits wert übernommen. Der Um-
ters. zs “t . Lrrsftbetuzliahtenet. zu!terliegenter Gewerbekapitals ist
3. Nach § 4 RBewG. dürfen Länder und Gemeinden, die die Grund-
und Gebäudessteuer oder die Gewerbesteuer ganz oder zum Teil nach
dem Merkmale des Wertes erheben, unterwerfen:
a) der Grund- und Gebäudesteuer: die wirtschaftlichen Einheiten
des landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, gärtnerischen Ver-
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p' Yesuys ectatrt. . wirtschaftlichen Einheiten des Betriebs-
vermögens im Sinne des Reichsbewertungsgessetes, soweit sich
die Einheiten auf das Land oder die Gemeinde erstrecken.
Doch können sie bestimmen, daß die zu einer wirtschaftlichen
Einheit des Betriebsvermögens gehörigen Gegenstände oder
T:ilé yy viefet 03 Stelle ber Gewerbesteuer der Grund- und
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