II. Bestimmungen für das Rechnungsjahr 1925. § 2. 91
Zum Betriebsvermögen gehören nach §$ 26 RBewG. alle Teile einer
wirtschaftlichen Einheit, die dem Betriebe eines Gewerbes dienen, also
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für 1925 und 1926 nicht besteht, war Preußen nicht gezwungen, darüber
Entscheidung zu treffen, welcher Steuer es das gewerblich genutzte
Grundvermögen unterwerfen wollte, es unterliegt zurzeit sowohl der
Gewerbekapital- wie der Grundvermögensteuer. Die im Landtag ge-
gebene Anregung, das gewerblich genutzte Grundvermögen schon jetzt
aus der Gewerbesteuer herauszunehmen, ist abgelehnt worden (Drucdls.
d. fr. Lruytags 2. Wahlp. 1. Tg. 1925/1926, 141. Sitzung S. 9476
. Der E inheitswert, wie er von den Reichsfinanzbehörden
festgestellt ist, it m a ß g e b e n d. Er muß bei der Veranlagung zur
Gewerbekapitalsteuer unverändert übernommen werden. Rechtsmittel
gegen die Veranlagung zur Gewerbekapitalsteuer können nicht darauf
gestützt werden, daß der Einheitswert unrichtig festgestellt sei (§ 79 i. V.
mit § 77 RBewG.). Andererseits hat die übernahme des Einheits-
werts zur Folge, daß bei nachträglicher Abänderung des Einheitswerts
durch die Reichsfinanzbehörden im Wege der Rechtsmittelentscheidung
oder Berichtigung die Gewerbekapitalsteuerveranlagung ebenfalls zu
ändern ist, sobald die Änderung des Einheitswerts unanfechtbar ge-
worden ist, und zwar
a) wenn ein Rechtsmittel gegen die Veranlagung zur Gewerbe-
tapitalsteuer anhängig ist, bei Gelegenheit der Rechtsmittel-
b) hu. taz zur Gewerbekapitalsteuer bereits rechts-
kräftig geworden ist, durch Berichtigung von Amts wegen (§ 7?7
i. V. mit § 70 Abs. 2 RBewG.).
Zu Abs. 2.
5. Entsprechend dem Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer
sind diesem Einheitswert hinzuzuseten:
a) die Schulden, die bei der Festsetzung des Einheitswerts in Abzug
gebracht sind, soweit sie nicht zu den laufenden Verbindlichkeiten
b) ttt. der dem Unternehmen dienenden Gegenstände, die im
Eigentum eines, anderen stehen;
6) der Föért ye Beteiligungen, der nach $ 27 RBewG. außer Ansatz
Unter fs hier genannten Werten sind in übereinstimmung mit Abs. 1
nur solche Werte zu verstehen, die dem Betrieb d au ern d zu dienen
bestimmt sind. Deshalb sind nicht hinzuzusezen die lauf e n d en Ge-
schäftsschulden. (Soweit nach § s Abs. 2 GewStV. Schuweuzijer
nicht zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben gehören, sind auch diese
Schulden Teile des Gewerbekapitals). Ebenso gehört nicht der Wert