XIV. Schluß- und Übergangsbestinunungen. §g§ 641-~b2a. 165
r Strafprozeßordnung in Verbindung mit den §§ 450 bis
Trotz dieser entgegenstehenden Bestimmung des StGB. und der
StPO. sind aber die Vorschriften der AO. für das Landesstrafrecht
und -strafverfahren auf Grund der reichsrechtlichen Vorschrift des § 19
Abs. 2 FAG. anwendbar, da hiernach die Länder berechtigt sind, für
Landesabgaben und andere öffentlich-rechtliche Abgaben die Vorschriften
der AO. über das Strafrecht und das Strafverfahren für anwendbar
z! zeturen: AD. muß im ganzen als durch Art. I] und VII] der Ver-
ordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924
(RGB. 1 S. 44) aufgehoben gelten. ~ Bayr. Oberstes Laudezuerich
II. Strafsenat von: 9. Juli 19256. – Vgl. auch Entsch. d. RG. i.
Szrafs. 19.6 S. 382, 384; Hellwig, Geldstrafengesetz, 3. Aufl. Anm.
6. Die Gewerbesteuer-Geldstrafen nach § 61 Abs. 2 in Verbindung
mit §§ 425 und 440 AO. fließen der Staatskasse zu (Erl. vom 27. Ok-
tober 1925 — nicht veröffentlicht ).
XIV. Schluß- und ü bergan gs b e stim mu n gen
(?) Die der Regierung t f Befugnisse und Obliegenheiten
werden für die Stadt Berlin von der Preußischen Bau- und Finanz-
direktion in Berlin wahrgenommen.
(2) Zum Vorsitzenden des bei der Preußischen Bau- und Finanz-
direktion gebildeten Berufungsausschusses kann auch ein Verwaltungs-
gerichtsdirektor des Bezirksausschusses zu Berlin bestellt werden.
Abs. 2 ist durch Art. I] § 2 des Gesetzes vom 27. Juli 1925 (GS.
S. 97) eingefügt.
§ 62a
Die Betriebe des Preußischen Staates werden nicht als ein ein-
heitliches steuerpflichtiges Gewerbe im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1
veranlagt. Die mit der Ausführung der Gewerbefteuerveroronung be-
auftragten Minister tressen Bestimmung über die Abgrenzung der
einzelnen Betriebe des Preußischen Staates und über die Zuständigkeit
zu ihrer Veranlagung.
1. Eingefügt durch Art. 11 § 3 des Gesetzes vom 27. Juli 1925
S. §. 2) Bejtcgüitng enthält eine Ausnahme von dem Grund-
satz des § 4 Abs. 1 Say 1.
3. Auf Grund des g 62 a ist folgendes durch Verordnung vom
21. Januar 1926 (FME. S. 73 ) bestimmt worden:
Die Gewerbebetriebe des Preußischen Staates werden, wie aus der nachsolgenden Nach-
tz:!U1z. ertihtth. est . Hu ihrer Veranlagung sind die daselbst aufgeführten
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