Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

A. Erläuterung des Geseßes v. 23. März 1926. 
§ 3. 
(!) Der Veranlagung der Gewerbesteuer nach dem Ertrage sür das 
Rechnungsjahre 1925 ist der Ertrag zugrunde zu legen, den das Unter- 
nehmen im Kalenderjahre 1925 erzielt hat; ist der Betrieb erst nach 
Beginn des Kalenderjahrs 1925 eröffnet worden, so tritt an die Stelle 
des Kalenderjahrs 1925 der Zeitraum von der Eröffnung des Betriebs 
bis zum Ablaufe des Kalenderjahrs der Eröffnung. An Stelle des 
Kalenderjahrs tritt bei Unternehmen, die für ein vom Kalenderjahr 
abweichendes Wirtschaftsjahr regelmäßig Geschäftsabschlüsse machen, 
das Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahre 1925 endet, oder, wenn der 
Betrieb erst nach Beginn des Kalenderjahrs 1925 eröffnet worden ist, 
das erste Wirtschaftsjahr. Umfaßt der für die Ermittlung des Ertrags 
maßgebende Zeitraum weniger als zwölf Monate, so ist sein Ergebnis 
auf ein volles Jahresergebnis umzurechnen. Liegt bei der Veran- 
lagung noch kein Jahresabschluß vor, so kann das Ergebnis im Wege 
der Schätzung ermittelt und ein vorläufiger Veranlagungsbescheid er- 
t werden, Die Veranlagung ist zu berichtigen, sobald der Abschluß 
vorliegt. 
(?) Für die Veranlagung des Steuergrundbetrags nach dem Ge- 
werbekapital ist maßgebender Zeitpunkt im Sinne des § 7 des Reichs- 
bewertungsgesetzes der Beginn des 1. Januar 1925 oder, wenn der 
Vetrieb später eröffnet wird, der Tag der Eröffnung des Betriebes. 
(3) Der Veranlagung der Steuer nach der Lohnsumme ist die im 
Rechnungsjahre 1925 erwachsene Lohnsumme zugrunde zu legen, 
1. AusfAnw. Art. 11, 12, 14. 
2. § 3 erseßzt für 1925 den bisherigen §8 16 GewStV. 
Zu Ahs. 1. 
3a) In der Regel liegt zur Zeit der Veranlagung das Ergebnis 
des vollen Kalenderjahres 1925 oder eines vollen (12 monatigen) Wirt- 
schaftsjahres, das im Kalenderjahr 1925 endet, vor. Nach dem Ertrage 
dieses Kalenderjahres oder dieses Wirtschaftsjahres wird alsdann das 
Unternehmen veranlagt. 
b) Ist das Unternehmen erst nach dem 1. Januar 1925 eröffnet 
worden und fällt das Wirtschaftsfahr mit dem 
Kalenderjahr zusa mmen, so ist zu unterscheiden: 
aja) Die Eröffnung hat im Laufe des Kalenderjahres 1925 statt- 
gefunden. Der erste Abschluß wird also auf den 31. Dezember 
1925 gemacht. In diesem Falle wird der Ertrag, der von der 
Eröffnung bis zum 31. Dezember 1925 erzielt ist, ermittelt und 
dieses Ergebnis, auf volle 12 Monate umgerechnet, der Veran- 
lagung zugrunde gelegt. 
Beispiel: Eröffnung am 30. September 1925, erster Abschluß 
auf den 31. Dezember 1925. Ertrag vom 30. September 1925 bis 
31. Dezember 1925 2000 RM. umgerechnet auf volle 12 Monate 
s' pt: Von diesem Betrage wird der Steuergrundbetrag er- 
rechnet. 
2 A
	        
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