11. Bestimmungen für das Rechnungsjahr 1925. § 3. B
bb) Die Eröffnung hat im Januar 1926 stattgesunden, der erste
Abschluß wird also erst auf den 31. Dezember 1926 gemacht.
Da hier z. Zt. der Veranlagung noch kein Jahresabschluß vor-
liegt, wird das Unternehmen auf Grund von Schätzung eines
vollen Jahresertrages vorläufig veranlagt. Die Veranlagung
wird beim Vorliegen des ersten Abschlusses berichtigt.
c) Das Unternehmen, bei dem Wirtschaftsjahr und
s alenderjahr nicht zusammenfallen, ist erst nach dem
1. Januar 1925 eröffnet worden:
aja) Das erste Wirtschaftsjahr begann am 1. April 1925 und endete
mit dem 30. September 1925. In dieser Zeit ist ein Ertrag
von 5000 RM. erzielt worden. Hier liegt zur Zeit der Veran-
lagung das Ergebnis des ersten VWirtschaftsjahres, das aller-
dings nur 6 Monate umfaßt, vor. Dieses Ergebnis wird auf
volle 12 Monate umgerechnet, so daß das Unternehmen nach
einem Ertrage von 10 000 RM. zu veranlagen ist.
bb) Das erste Wirtschaftsjahr begann am 1. September 1925 und
endete am 31. August 1926. Bei der Veranlagung. liegt noch
kein Jahresabschluß vor. Das volle Jahresergebnis ist zu schätzen
und das Unternehmen vorläufig zu veranlagen. Die endgültig.
Veranlagung erfolgt nach dem 31. Juli 1926.
Zu Abs. 2.
4. Nach §$ 7 RBewG. ist bei der Veranlagung einer Einheitswert=.
steuer der Einheitswert zugrunde zu legen, in dessen Feststellungs-
zeitraum der für die Veranlagung der Einheitswertsteuer m aß -
gebende Zeitpunkt fällt. Als maßgebenden Zeitpunkt bestimmt
die Novelle den 1. Januar 1925 oder, wenn der Vetrieb später er-
öffnet wird, den Tag der Eröffnung, des Betriebes (§ 76 RBewG. --
Nachfeststelung ), d. h. einen Zeitpunkt, der in den mit dem 1. Ja-
nuar 1925 beginnenden Hauptfeststellungszeitraum oder in den mit
dem Nachfeststellungszeitpunkt beginnenden Fesststellungszeitraum fällt.
Es ist also für das Rechnungsjahr 1925 der von den Reichsfinanz-
behörden nach dem Stande vom Beginn des 1. Januar 1925 fest-
gestellte Einheitswert oder, wenn die Feststellung des Einheitswerts
im Wege der Nachfesststelung auf einen späteren Zeitpunkt erfolgt, der
auf diesen Feststellungszeitpunkt festgestellte Einheitswert maßgebend.
Dagegen finden Neuf eststel lung en auf Grund des § 75
RBewG. i. V. mit § 22 des Gesetzes über Steuermilderungen zur
Erleichterung der Wirtschaftslage vom 31 März '1926 (RGB. 1
S. 185) bei der Veranlagung der Gewerbekapitalsteuer für 1925 keine
Berücksichtigung, da der für die Gewerbekapitalsteuer maßgebende Zeit-
punkt (der 1. Januar 1925 oder der Tag der Eröffnung des Betriebes)
vor Beginn d e s Feststellungszeitraums liegt, für den die Neufest-
stellung erfolgt, also nicht in den Neufeststellungsgeitraum fällt (vgl.
die Beispiele zu § 9 Erl. 4).
) ;