. A. Erläuterung des Gesetzes v. 23. März 1926.
Zu Abjs. 3.
&. Die Bestimmung, über die Veranlagung zur Lohnsummensteuer
sür 1925 unterscheidet sich insofern von der entsprechenden Vorschrift
des früheren § 16 GewSrV., als nunmehr die im Rechnungsjahre
er wa ch s en e Lohnsumme zugrunde zu legen ist, während nach ß 16
die Veranlagung nach Maßgabe der im Veranlagungszeitraum g e -
za h lt en Lohnsumme zu erfolgen hat.
§ 4.
Übersteigt auf Grund der Veranlagung der Steuerbetrag nach dem
Ertrage 200 vom Hundert der nach den bisherigen gesetlichen Be-
stimmungen und Verordnungen oder minifteriellen Richtlinien zu
leistenden Vorauszahlungen, so wird der darüher hinausgehende Betrag
auf Antrag niedergeschlagen.
1. AusfAnw. Art. 34.
2. Der § 4 bezweckt eine Be sch r ä n k u n g der Nachzahlungs-
pflicht bei der Gewerbeertragsteuer. Er ist als Abs. 3 des § 57 in die
amtliche Neufassung der GewStV. aufgenommen. Der § sf (vgl. Erl.
zu diesem) behandelt die Abrechnung, wenn die endgültig festgesetzte
Steuer die Vorauszahlungen übersteigt oder umgekehrt.
§ Hinsichtlich der Entstehung des § 4 und seiner kritischen Würdigung
i z. Vie qu S § L FU tent. technische Schwierig -
ke it e n machen. Maßgebend sind nicht die tatsächlich geleisteten Vor-
auszahlungen, sondern das, was nach den bisherigen gesetzlichen Be-
stimmungen und Verordnungen oder ministeriellen Richtlinien an
Vorauszahlungen zu leisten gewesen wäre. Es wird also in all den
Fällen, die für die Anwendung dieser Vorschrift in Frage kommen,
an Hand der jeweils in Geltung gewesenen vielfach veränderten Be-
stimmungen (1. GewStErgV., I]. Steuernotverordnung des Reiches
mit DurchfBest., vorläufige ministerielle Richtlinien vom 31. März
1924, II. GewStErgV., GewStUeG.) zu prüfen sein, welche Voraus-
zahlungen der Betrieb eigentlich zu leisten gehabt hätte. Die Ge-
meinden haben die Möglichkeit, im Wege des § 56 GewStV. nach-
träglich eine Entscheidung des Gewerbessteuerausschusses darüber herbei-
zuführen, da ja für das Vorbringen von Streitigkeiten eine Frist nicht
gesett ist. Die Steuerpflichtigen haben dieses Recht nur mit den sehr
weissththen §1-"r Iuregosn der se ~9 s45st1e von den im § 50
GewStV. genannten Niederschlagungen, deren Gewährung dem Er-
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von ihr mit der Heranziehung beauftragten Stellen (§8 50 GewStV.).
Eine Fr i s für die Antragstellung ist nicht vorgesehen. .
5. Da ein anderes Rechtsmittel (etwa das Verwaltungsstreitver-
sahren) nicht vorgesehen ist, bleibt gegen die Verweigerung der Nieder-
schlagung nur die Beschw er de an die Kommunalaufsichtsbehörde
(so auch die AusfAnw.).
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