MMI. Bestimmungen für das Rechnungsjahr 1926. Fg 9-11. 31
d) Wird die Neufeststellung auf den 1. Januar 1926 vorgenommen,
so gilt das zu e) Gesagte.
e) Die Neufeststelung wird auf den 1. Februar 1926 vorgenommen,
sie gilt für den Feststelungszeitraum vom 1. Februar 1926 bis zum
31. Dezember 1926. Da der für die Gewerbekapitalsteuerveranlagung
1926 maßgebende Zeitpunkt, der 1. Januar 1926, nicht in diesen Fest-
stelungszeitraum fällt, so ist die Neufeststellung für die Kapitalsteuer-
veranlagung 1926 ohne Bedeutung.
Zu Abhs. 3.
5. Die Lohnsummenssteuer soll für das Rechnungsjahr 1926 nicht
besonders veranlagt werden, da sie fortlaufend nach den in den ein-
zelnen Monaten erwachsenen Löhnen und Gehältern entrichtet wird.
Nur in vereinzelten Fällen, wo Streitigkeiten zwischen Steuergläubiger
und Steuerschuldner entstehen, soll eine besondere Veranlagung vor-
genommen werden (Begründung zu § 7 des Entwurfs).
§ 10
Vei der Zerlegung der Steuergrundbeträge sind abweichend vom
§ 36 der Gewerhessteuerverordnung die Gemeinden (Gutsbezirke) zu
berücksichtigen, in denen sich zur Zeit der Veranlagung Betriebsstätten
des Unternehmens befinden.
1. Ausf.Anw. Art. 21.
2. Nach § 36 GewStV., der ja die Veranlagung für das vergangene
Jahr vorsfah, waren bei der Zerlegung alle die Gemeinden zu berück-
sichtigen, in denen sich in dem abgelaufenen Jahr Betriebsstätten be-
funden hatten. Da die Veranlagung für das Rechnungsjahr 1926 im
Laufe dieses Rechnungsjahres erfolgt, können natürlich bei der Zer-
legung für das Rechnungsjahr 1926 nicht die Gemeinden berücksichtigt
werden, in denen im Laufe des Rechnungsjahres 1926 sich Betriebs-
stätten befinden werden. Ebenso war es nicht angängig, die Gemeinden,
in denen sich im Jahre 1925 Betriebsstätten befanden, zu berüctsichtigen,
da in der Zwischenzeit einzelne Gemeinden als Betriebsstätten aus-
geschieden sein können und diese infolgedessen einen Steueranspruch
nicht haben. Deswegen schreibt § 10 vor, daß die gerlegung auf die
Gemeinden vorzunehmen ist, in denen sich zur Zeit der Veranlagung
Betriebsstätten befinden.
3. Gemeiaden, in denen Betriebsstätten erst nach der Veranlagung
errichtet werden, werden nicht berücksichtigt (Ausnahme § 13).
§ 11
(!) Für die Ermittlung der Roheinnahmen und der Ausgaben an
Löhnen und Gehältern (§ 37 der Gewerbesteuerverordnung) ist das
K alenderj ah r 19 25 maßgebend. . .
(?) If in einer Gemeinde (Gutsbezirk) eine Betriebsstätte erst nach
Beginn des Kalenderjahrs 1925 gegründet worden, jo ist der Jahres-
betrag der uu] diese Gemeinde voraussichtlich entfallenden Rohein-
nahmen bzw. Löhne und Gehälter zu schätzen.