d w
Verordnung über die vorläufige Neuregelung der
Gewerbesteuer")
(Jn der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1926.)
Artikel I.
Die Gemeinden sind berechtigt, nach den Vorschrifien dieser Ver-
ordnung eine Gewerbesteuer zu erheben.
1. Die Einleitung (Präambel) des Artikel I sagt im wesentlichen das-
selbe wie der Abs. 1 des § 41 unter Abschn. VIII (vgl. die Erläute-
rungen zu diesem). Sie erklärt sich aus der Entstehungsgeschichte der
Verordnung. Der Vorentwurf hatte diese Einleitung nicht, weil er
einen endgültigen Verzicht des Staates auf die Steuer nicht aussprechen
und deshalb die bisherige Form einer außer Hebung gesehten Staats-
steuer beibehalten wollte; von der Hebeberechtigung der Gemeinden
war bei ihm erst in Abschn. VIII die Rede. Nach den Vorverhandlungen
sollte aber die Form der Steuer dahin geändert werden, daß sie auch
Uuh-zlih tat strugerth; af scrttthcstter n t 0:11:20 67:
diese Entstehungsgeschichte erinnert noch der Ausdruck „Zuschläge“ in
Abschn. VIÎI, der beibehalten wurde, obwohl der ursprünglich als
Staatssteuer gedachte Steuergrundbetrag nicht erhoben wird.
In der Struktur der Verordnung selbst ist auch jett noch eine ge-
wisse Zweiteilung erkennbar: Die Abschnitte I] bis VII, KI] und UI
enthalten gewissermaßen den staatlichen Teil; die ganze Veranlagung
wird als eine staatliche Angelegenheit behandelt, die im ganzen Staats-
gebiet einheitlich durch von Staats wegen gebildete und unter Staats-
éuftht tätige Steuerausschüsse erledigt wird. Im Gegensatz dazu stellen
die Abschnitte VIII (Heranziehung und Erhebung durch die Gemeinden),
!) In der für die Veranlagung für die Rechnungsjahre 1925 und
1926 geltenden Fassung des Artikels 11 der Ersten Ergänzungsverord-
nung vom 16. Februar 1924 (GS. S. 109), des Artikels II der Zweiten
Ergänzungsverordnung vom 28. März 1925 (GS. S. 41), des Artikels II
des Gesetzes vom 27. Juli 1925 (GS. S. 97) und des Gesetzes über
die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926
vom 23. März 1926 (GS. S. 100).
w