1. G. Anschütz, Deutsches Staatsrecht. 549
Beamter: niemand ernennt ihn und stellt ihn an, der ohne Zutun selbst des „Reichs—
souveräns“, der im Bundesrate sich verkörpernden Staatengesamtheit, Kaiser wird; er
kann unter keinen Umständen von irgend einer Stelle im Reich zur Verantwortung ge—
zogen werden. Er ist also auch nicht der „Präsident“ des Reiches im Sinne des re—
publikanischen Staatsrechts (Frankreich, Nordamerika); auch kein „erblicher“ Präsident.
Anderseits ist er auch nicht der Monarch des Reichs. In vollem und bewußtem Gegen—
satz zu dem Werke der Frankfurter Paulskirche ist die Krönung des heutigen Reichsbaues
mit einer „monarchischen Spitze“ weder beabsichtigt noch bewirkt worden. Von den Ab—
sichten der Reichsgründer war bereits — oben S. 538 ff. — die Rede. Weder die.
Richtung dieser Absichten noch das, was sie erreicht haben, die positive Gestaltung des
Kaisertums, berechtigt dazu, hier von einer monarchischen Herrschergewalt zu reden, —
man müßte denn den überlieferten festen Begriff der Monarchie ins Nebelhafte und
Grenzenlose verflüchtigen. Jedenfalls ist der Kaiser nicht Reichsmonarch im Sinne des
deutschen Landesstaatsrechts. Dieses (vergl. unten 8 25) läßt die gesamte Staatsgewalt
trägerschaftlich in der Person des Monarchen vereinigt sein, ein Moment, welches, wie
erwähnt, bei dem Kaiser nicht zutrifft, denn nicht er, sondern die Gesamtheit der Einzel⸗
staaten ist der Träger der Reichsgewalt, nicht er, sondern der diesen Träger repräsentierende
Bundesrat besitzt die Präsumtion der Zuständigkeit, „die Souveränetät ruht nicht beim
Kaiser, sie ruht bei den verbündeten Regierungen“ (Bismarck, im Reichstage, 198. April
1871). Der Kaiser hat nur diejenigen Rechte und Funktionen, welche ihm die Verfassung
oder besondere Gesetze ausdrücklich übertragen. Diese Funktionen liegen sämtlich auf
dem Gebiete der vollziehenden Gewalt, der Exekution. An der richterlichen Gewalt des
Reiches ist der Kaiser nicht, auch nominell nicht, beteiligt: die Urteile des Reichsgerichts
ergehen nicht in seinem Namen, sondern im Namen des Reichs. Und sein Anteil an
der gesetzgebenden, also der obersten Funktion der Reichsgewalt ist ein rein formaler:
er beschränkt sich auf die Ausfertigung und Verkündigung dessen, was der Bundesrat
unter Zustimmung des Reichstages als Reichsgesetz zu sanktionieren beliebt hat. Der
Kaiser hat im Prozesse der Reichsgesetzgebung weder Initiative noch Sanktion noch Veto;
ja nicht einmal das blecherne Schwert parlamentarischer Schein- und Schattenkönige, das
suspensive Veto, ist ihm in die Hand gegeben. Ein Monarch ohne staatsrechtlichen
Einfluß auf die Legislative ist aber, zumindest nach deutscher Auffassung und Tradition,
kein Monarch. Anderseits paßt auch das Schema der parlamentarischen Monarchie nicht
auf das deutsche Kaisertum, denn was dem Kaiser an der staatsrechtlichen Fülle
monarchischer Gewalt fehlt, liegt nicht beim Reichstag, sondern beim Bundesrat.
Das Kaisertum ist eine repräsentative und exekutive Organschaft eigener Art, welche
ad maiorem gloriam Germaniae ausgestattet ist mit vielen einzelnen Momenten und
Merkmalen, insbesondere auch mit den äußeren Attributen und Ehrenrechten der Monarchie:
Anverantwortlichkeit und Unverletzlichkeit, erhöhtem strafrechtlichem Schutz der Perfon,
Titel und Wappen, Hof⸗- und Kanzleizeremoniell.
Die dem Kaiser übertragenen Regierungsfunktionen sind im wesentlichen folgende.
Dem Kaiser steht die Vertretung des Reiches Dritten gegenüber zu. Diese Vertretungs—
nacht ist eine ausschließliche und erstreckt sich auf den völkerrechtlichen wie auf den
privatrechtlichen Verkehr: Sache des Kaisers allein ist es, das Reich als Mitglied der
Staatengemeinschaft wie als Fiskus zu repräsentieren. Von der völkerrechtlichen
Vertretung war bereits die Rede. In Ausuͤbung dieser Funktion hat der Kaiser die
auswärtige Politik des Reiches zu bestimmen, „im Namen des Reiches Krieg zu erklären
und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzu⸗
gehen, Gesandle zu beglaubigen und zu empfangen“ (R. V. Art. 11 Abs. 1). Die Zu—
stimmungsrechte des Bundesrates bei Erklärung von Angriffskriegen (Art. 11 Abs. 2)
und bei den gesetzgebenden Faktoren bei Abschluß und Vollzug solcher Reichsverträge,
velche in den Bereich der gesetzgebenden Gewalt eingreifen (a. a. O. Abs. 3; ogl. unten
944), sind interner Natur und beschränken die Vollmacht des Kaisers nach außen nicht.
Die Zuständigkeit des Kaisers zur Vertretung des Reichs als Fiskus führt auf
das Gebiet der inneren eee Hier ist dem Kaiser übertragen: Verfügung