Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

1. Gegenstand der Besteuerung. § 3. 15 
dem Zwecke der christlichen Nächstenliebe oder der Wohltätigkeit dienen 
OVG. St. 7 432). Ist der Betrieb einer Privatkranken-, Jrren-, 
dioten- oder Heilanstalt oder einer Klinik von einem approbierten 
Arz t lediglich zum Zwecke der Ausübung seines ärztlichen Berufs, als 
Mittel für seine eigene Fortbildung, zu Lehr- oder wissenschaftlichem 
Zwecke unternommen worden, so unterliegt derselbe nicht der Gewerbe- 
steuer. Dagegen tritt Steuerpflichtigkeit ein, sobald der Betrieb 
der Anstalt Selbstzweck ist und die Absicht obwaltet, aus der 
Unterbringung und Verpflegung und aus dem ökonomischen Betriebe 
Gewinn zu erzielen. Eine Vermutung besteht weder für Gewerbe- 
steuerfreiheit noch für Gewerbesteuerpflichtigkeit. Die Veranlagungs- 
behörden sind daher verpflichtet, unter Prüfung der konkreten Verhält- 
nisse die tatsächlichen und rechtlichen Vorausseßungen der Steuerpflicht 
festzustellen. Die Entwicklung, welche zahlreiche ärztliche Spezialfächer, 
z. B. Chirurgie, Geburtshilfe, Augen- und Ohrenheilkunde usw. ge- 
nommen haben, macht es geradezu notwendig oder im Interesse der 
Kranken wenigstens im hohen Grade wünschenswert, daß ihre ärztliche 
Behandlung in besonders dazu geeigneten und eingerichteten Räumen 
erfolgt. Die Art des Leidens vieler Kranken erfordert die ärztliche Be- 
handlung und Beobachtung in derariigen Räumen bei ausgewählter 
Verpflegung und Wartung, oft für längere Zeit (DVG. St. 7 418 ff.). 
Betreibt ein Arzt die Anstalt als Mittel zur Ausübung seines ärzt- 
lichen Berufs und ordnet sich dementsprechend dieser Tätigkeit der An- 
staltsbetrieb unter, damit durch Verbindung beider Tätigkeiten mittels 
des Anstaltsbetriebs jene zweckentsprechender und mit größerer Aussicht 
auf Erfolg ausgeübt werden kann, so liegl Steuerfreiheit vor. Ist der 
Antstaltsbetrieb S e l b s z w e > , waltet die Absicht des Unternehmers 
vor, aus der Unterbringung und Verpflegung von Kranken gegen Ent- 
gelt als aus einer b e s o n d e r e n Erwerbstätigkeit Gewinn zu erzielen 
und stellt sich in diesem Betrieb die ärztliche Tätigkeit nur als ein, 
wenn auch wesentliches Glied in der Kette der Einrichtung dar, die in 
ihrer Uu U4 f t ü»? UP zu. 1.1! 
der gesamte Betrieb ist steuerpflichtig. Werden beide Zwecke als gleich- 
wertige Hauptzwecke verfolgt, so ist der Betrieb teils frei, teils pflichtig. 
Es wird hierbei darauf ankommen, die von den Kranken als Vergütung 
tatsächlich erforderten, und zwar ungeteilt erforderten Tagessätze auf 
die ärztliche Tätigkeit und die Unterhaltung und Verpflegung ange- 
messen zu verteilen, um daraus ein zutreffendes Bild für die Entschädi- 
gung zu gewinnen (PrVBIl. 44 373, OVE. St. 7 418, Entsch. d. RG. 
i. d. JurWochSchrift 36. Jahrg. 1907 491, NG. Jahrb. d. Entsch. i. S. 
d. freiw. Gerichtsbarkeit, herausg. v. Johow-Ring 21 254). 
17. Die Gewerbesteuerfreiheit der vereideten Landmessser betrifft alle 
Geschäfte, welche zu di es em Beruf gehören, der Gesichtspunkt der 
Ausübung einer amtlichen Tätigkeit hat außer Betracht zu bleiben. Der 
Ertrag von Arbeiten, die nicht unter seine berufliche Tätigkeit als ver- 
eideter Landmesser fallen oder nicht zu ihr in untrennbarer Beziehung 
stehen, ist gewerbesteuerpflichtig (OVG. St. 14 431). 
Hog- Arens, Preußische Gewerbesteuer. 3. Aufl. 
G. 
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