1. Gegenstand der Besteuerung. § 3. 15
dem Zwecke der christlichen Nächstenliebe oder der Wohltätigkeit dienen
OVG. St. 7 432). Ist der Betrieb einer Privatkranken-, Jrren-,
dioten- oder Heilanstalt oder einer Klinik von einem approbierten
Arz t lediglich zum Zwecke der Ausübung seines ärztlichen Berufs, als
Mittel für seine eigene Fortbildung, zu Lehr- oder wissenschaftlichem
Zwecke unternommen worden, so unterliegt derselbe nicht der Gewerbesteuer.
Dagegen tritt Steuerpflichtigkeit ein, sobald der Betrieb
der Anstalt Selbstzweck ist und die Absicht obwaltet, aus der
Unterbringung und Verpflegung und aus dem ökonomischen Betriebe
Gewinn zu erzielen. Eine Vermutung besteht weder für Gewerbesteuerfreiheit
noch für Gewerbesteuerpflichtigkeit. Die Veranlagungsbehörden
sind daher verpflichtet, unter Prüfung der konkreten Verhältnisse
die tatsächlichen und rechtlichen Vorausseßungen der Steuerpflicht
festzustellen. Die Entwicklung, welche zahlreiche ärztliche Spezialfächer,
z. B. Chirurgie, Geburtshilfe, Augen- und Ohrenheilkunde usw. genommen
haben, macht es geradezu notwendig oder im Interesse der
Kranken wenigstens im hohen Grade wünschenswert, daß ihre ärztliche
Behandlung in besonders dazu geeigneten und eingerichteten Räumen
erfolgt. Die Art des Leidens vieler Kranken erfordert die ärztliche Behandlung
und Beobachtung in derariigen Räumen bei ausgewählter
Verpflegung und Wartung, oft für längere Zeit (DVG. St. 7 418 ff.).
Betreibt ein Arzt die Anstalt als Mittel zur Ausübung seines ärztlichen
Berufs und ordnet sich dementsprechend dieser Tätigkeit der Anstaltsbetrieb
unter, damit durch Verbindung beider Tätigkeiten mittels
des Anstaltsbetriebs jene zweckentsprechender und mit größerer Aussicht
auf Erfolg ausgeübt werden kann, so liegl Steuerfreiheit vor. Ist der
Antstaltsbetrieb S e l b s z w e > , waltet die Absicht des Unternehmers
vor, aus der Unterbringung und Verpflegung von Kranken gegen Entgelt
als aus einer b e s o n d e r e n Erwerbstätigkeit Gewinn zu erzielen
und stellt sich in diesem Betrieb die ärztliche Tätigkeit nur als ein,
wenn auch wesentliches Glied in der Kette der Einrichtung dar, die in
ihrer Uu U4 f t ü»? UP zu. 1.1!
der gesamte Betrieb ist steuerpflichtig. Werden beide Zwecke als gleichwertige
Hauptzwecke verfolgt, so ist der Betrieb teils frei, teils pflichtig.
Es wird hierbei darauf ankommen, die von den Kranken als Vergütung
tatsächlich erforderten, und zwar ungeteilt erforderten Tagessätze auf
die ärztliche Tätigkeit und die Unterhaltung und Verpflegung angemessen
zu verteilen, um daraus ein zutreffendes Bild für die Entschädigung
zu gewinnen (PrVBIl. 44 373, OVE. St. 7 418, Entsch. d. RG.
i. d. JurWochSchrift 36. Jahrg. 1907 491, NG. Jahrb. d. Entsch. i. S.
d. freiw. Gerichtsbarkeit, herausg. v. Johow-Ring 21 254).
17. Die Gewerbesteuerfreiheit der vereideten Landmessser betrifft alle
Geschäfte, welche zu di es em Beruf gehören, der Gesichtspunkt der
Ausübung einer amtlichen Tätigkeit hat außer Betracht zu bleiben. Der
Ertrag von Arbeiten, die nicht unter seine berufliche Tätigkeit als vereideter
Landmesser fallen oder nicht zu ihr in untrennbarer Beziehung
stehen, ist gewerbesteuerpflichtig (OVG. St. 14 431).
Hog- Arens, Preußische Gewerbesteuer. 3. Aufl.
G.
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