Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

II. Bemessungsgrundlagen. § d. ) 
re 1 9 2 6 auf 1500 RM. erhöht worden (vgl. § 6 der 
No ; 
b) Die Vergünstigung des Abs. 4 Buchst. h (Schachtelprivileg) wird 
mur dann gewährt, wenn die Beteiligung mindestens e in Vierdbel 
(früher ein Fünftel) beträgt (vgl. § 18 Ziff. 1 der Novelle ?)). 
1. Ausf.Anw. Art. 8. 
Zu Abi. 1. 
2. Was „Ge wer be er tr a g“ ist, hat weder das FAG., das im 
: Abs. 2 den Ländern die Bemessung der Gewerbesteuer nach dem 
erkmal des Ertrags überläßt, noch das GewStG. von 1891 gesagt. 
Nach der Rechtsprechung des OVG. zum GewStG. ist Ertrag der In- 
begriff dessen, was innerhalb einer gewissen Periode an Geldwerten, 
Gütern und Nutzungen durch objektiven Gewerbebetrieb hervorgebracht 
wird. Es gehören zu ihm also, wie Fuistin;-Strut ausführt, nur Ein- 
nahmen, die entweder unmittelbar oder durch den Betrieb des Unter- 
nehmens dem Inhaber zuflossen oder von ihm geschaffen sind oder sich 
mittelbar als Früchte des in dem Unternehmen werbenden Anlage- und 
Betriebskapitals darstellen (OVG. St. 4 s61, 5 421, 10 261, 264) und 
auch nur solche Beträge, die der Unternehmer für sich behalten darf, 
nicht auch solche, die er mit der Verpflichtung, sie einem Dritten auz- 
zuhändigen, von einem andern erhalten oder nur zu diesem Zwecke von 
Letzterem zu beanspruchen hat; derartige Beträge bilden vielmehr in der 
Betriebsrechnung des Unternehmers nur durchlaufende Posten, die das 
Ergebnis seines Betriebs an sich nicht berühren (OVG. St. 11 251). 
Was sich wirtschaftlich hiernach überhaupt nicht als Ertrag in diesem 
Sinne darstellt, ist auch nicht gewerbesteuerpflichtiger Ertrag (OVG. St. 
4 360). Mit Recht führt Markull S. 198/199 aus: „Mit der Tatsache, 
daß jedes wirtschaftliche Gut seinen Wert nur in der Beziehung zum 
wirtschaftenden Menschen findet, ist es schlechterdings nicht zu ver- 
einigen, wenn die Besteuerung bestimmte Sachgüter oder Masssen von 
Gütern als sogenannte Ertragsquellen von ihrer Beziehung auf den wirt- 
schaftenden Menschen zu lösen und selbständig zu erfassen trachtet. Der 
innere Widerspruch, mit dem die Ertragsbesteuerung als Gegenstück 
und Ergänzung der Personalbesteuwerung ~ auf diesem Wege von vocn- 
herein belastet erscheint, offenbart sich am deutlichsten in der Erfolg- 
losigkeit aller Bemühungen um einen einheitlichen und allgemein 
gültigen Begriff des Ertrags in ihrem Sinne. Die Rechtsprechung hat 
eine Begrifsssbestimmung sür das besondere Gebiet der Gewerbesteuer 
versucht, aber über die unmögliche Denkfigur des „objektiven Gewerbe- 
betriebs“ ist sie dabei nicht hinausgekommen, und wenn sie weiterhin 
auf den kaufmännischen und wirtschaftlichen Begriff des Ertrags ver- 
weist und ihn mit dem ganz subjektiv orientierten Begriff des Gewinns 
gleichsezt, so zeigt das vollends, wie der Ertragsbegriff notwendig 
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