Full text : Die Preußische Gewerbesteuer

II. Bemessungsgrundlagen. § d. )
re 1 9 2 6 auf 1500 RM. erhöht worden (vgl. § 6 der
No ;
b) Die Vergünstigung des Abs. 4 Buchst. h (Schachtelprivileg) wird
mur dann gewährt, wenn die Beteiligung mindestens e in Vierdbel
(früher ein Fünftel) beträgt (vgl. § 18 Ziff. 1 der Novelle ?)).
1. Ausf.Anw. Art. 8.
Zu Abi. 1.
2. Was „Ge wer be er tr a g“ ist, hat weder das FAG., das im
: Abs. 2 den Ländern die Bemessung der Gewerbesteuer nach dem
erkmal des Ertrags überläßt, noch das GewStG. von 1891 gesagt.
Nach der Rechtsprechung des OVG. zum GewStG. ist Ertrag der Inbegriff
 dessen, was innerhalb einer gewissen Periode an Geldwerten,
Gütern und Nutzungen durch objektiven Gewerbebetrieb hervorgebracht
wird. Es gehören zu ihm also, wie Fuistin;-Strut ausführt, nur Einnahmen,
 die entweder unmittelbar oder durch den Betrieb des Unternehmens
 dem Inhaber zuflossen oder von ihm geschaffen sind oder sich
mittelbar als Früchte des in dem Unternehmen werbenden Anlage- und
Betriebskapitals darstellen (OVG. St. 4 s61, 5 421, 10 261, 264) und
auch nur solche Beträge, die der Unternehmer für sich behalten darf,
nicht auch solche, die er mit der Verpflichtung, sie einem Dritten auzzuhändigen,
 von einem andern erhalten oder nur zu diesem Zwecke von
Letzterem zu beanspruchen hat; derartige Beträge bilden vielmehr in der
Betriebsrechnung des Unternehmers nur durchlaufende Posten, die das
Ergebnis seines Betriebs an sich nicht berühren (OVG. St. 11 251).
Was sich wirtschaftlich hiernach überhaupt nicht als Ertrag in diesem
Sinne darstellt, ist auch nicht gewerbesteuerpflichtiger Ertrag (OVG. St.
4 360). Mit Recht führt Markull S. 198/199 aus: „Mit der Tatsache,
daß jedes wirtschaftliche Gut seinen Wert nur in der Beziehung zum
wirtschaftenden Menschen findet, ist es schlechterdings nicht zu vereinigen,
 wenn die Besteuerung bestimmte Sachgüter oder Masssen von
Gütern als sogenannte Ertragsquellen von ihrer Beziehung auf den wirtschaftenden
 Menschen zu lösen und selbständig zu erfassen trachtet. Der
innere Widerspruch, mit dem die Ertragsbesteuerung als Gegenstück
und Ergänzung der Personalbesteuwerung ~ auf diesem Wege von vocnherein
 belastet erscheint, offenbart sich am deutlichsten in der Erfolglosigkeit
 aller Bemühungen um einen einheitlichen und allgemein
gültigen Begriff des Ertrags in ihrem Sinne. Die Rechtsprechung hat
eine Begrifsssbestimmung sür das besondere Gebiet der Gewerbesteuer
versucht, aber über die unmögliche Denkfigur des „objektiven Gewerbebetriebs“
 ist sie dabei nicht hinausgekommen, und wenn sie weiterhin
auf den kaufmännischen und wirtschaftlichen Begriff des Ertrags verweist
 und ihn mit dem ganz subjektiv orientierten Begriff des Gewinns
gleichsezt, so zeigt das vollends, wie der Ertragsbegriff notwendig
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