I1. Bemesssungsgrundlagen. §:H. :
und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien. Er beträgt unter Berück-
sichtigung des Art. II § 3 der ErgV. 900 Goldmark jährlich und für
das Rechnungsjahr 1926 1500 RM., und zwar „,,insgesamt“, d. h. für
den Betrieb oder für die mehreren Betriebe derselben Person, die
nach § 4 als ein steuerpflichtiges Gewerbe veranlagt werden, wobei
es unerheblich ist, ob mehrere Geschäftsinhaber (Gesellschafter) mittätig
sind oder nur einer.
Zu Abi. 4.
13. Die von Versicherungsunterneh men zu Rücklagen
für Leistungen aus Versicherungen erforderlichen Beträge, die
sog. Prämien- und Gewinn- oder Dividendenreserven gelten nicht als
steuerpflichtiger Gewerbeertrag. Diese Rücklagen für die Versicherungs-
summen und für die dem Versicherten selbst als sog. Dividende zurück-
zugewährenden Prämienüberschüsse bilden keine Bilanzposten, die eine
s?apitalansjammlung über den Betrag des Grundkapitals hinaus dar-
zustellen bestimmt sind; sie dienen vielmehr zur Deckung von Verlusten,
die bei der Art des Betriebs jederzeit eintreten können (Begründ.
Spalte 30). Deshalb sind au die Beträge, die in solche Rücklagen
fließen, nicht steuerpflichtiger rtrag (OVG. St. 14 259).
Ebensowenig sind Ertrag die Beträge, die der Scha d e n sr e serve
und den Prämien überträgen zugeführt werden. Denn bei der
Schadensreserve handelt es sich um bereits im Geschäftsjahre ent-
standene Versicherungsfälle, die beim Schluß des Geschäftsjahrs noch
nicht reguliert sind, also nicht um eine Reserve, sondern um Forde-
rungen, bei den Prämienüberträgen um bereits empfangene Prämien,
die von dem Versicherungsnehmer aber nicht für das abgelaufene Ge-
schäftsjahr des Unternehmens gezahlt sind, sondern, sei es ganz oder
zum Teil, für eine spätere Zeit. Auch in diesem Fall handelt es sich
um eine Schuld des Unternehmens, die als Prämienübertrag in der
Bilanz zum Ausdruck kommt.
14. Die Bestimmung des Abs. 4þ entspricht der ähnlichen Bestimmung
des § 11 Ziff. 3 des Körpers aftsteuergeseßes. In Betracht kommen
hier die sog. Schachtelgesellsch af ten, die Anteile eines anderen
gewerblichen Unternehmens besitzen. Diese Fälle liegen hauptsächlich
vor bei den Konssortialbeteiligungen der Banken an In-
dustriegesellschafben und bei den Beteiligungen der Mu t t e r gesell-
scha ft en an ihren Tochtergeselltschaften. Die Erträge aus
diesen Beteiligungen sind gewerblicher Ertrag, daher an und für sich
steuerpflichtig. Da aber die aus der Beteiligung dem die Anteile be-
sitzenden Unternehmen zufließenden Beträge zweimal zur Besteuerung
kommen würden, einmal als Gewinnausschüttung bei der Untergesell-
sf ut o sul Lc. U Gt s zezetus! hl ehe
ertrag der Obergesellschaft anzusehen. Voraussetung ist,
a) daß die Aktien, Kuxre, Anteile und Genußscheine sich im Besitz einer
Gesell schaf t befinden. Wenn die Verordnung auch den Ausdruck
„Gessellschaft“ ganz allgemein gewählt hat, so ist doch nach der Ent-
§5