[ B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
stehungsgeschichte anzunehmen, daß es sich um Gesellschaften im Sinne
des Körperschaftsteuergeseßes handeln muß;
b) daß die Obergesellschaft mindestens !/4 der gesamten Aktien, Kuxe
iw. tt; stdetn Erwerbszelcljthast im Besitz haben ut Dieser Wort-
lat die Anteile "arlher entjtehet wie ß zch ie ht: guns t
gesellschaft 1000 Aktien zu je 1000 M. und 500 Aktien zu je 2000 M.
herausgegeben hat. Nach dem Zweck der Bestimmung genügt es nicht,
wenn die Obergessellschaft etwa 400 Aktien zum Nennwert von je 1000 M.
u. hzt he vielmehr Aktien im Nennwert von mindestens
; e) daß 'die Aktien nachweislich seit Beginn des der Veranlagung
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§ 6 2).
(!) Gewerbekapital (Anlage- und Betriehskapital) ist das Betrichs-
vermögen im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes, soweit es dem ge-
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t t§eEasulsonr ie §ei der Festseßung des Einheitswerts in Abzug
gebracht sind, soweit sie nicht zu den laufenden Verbindlichkeiten
peysren:. Wert der dem Unternehmen dienenden Gegenstände, die im
Eigentum eines anderen stehen;
und für das Rechnungsjahr 1925
c) der Wert von Beteiligungen, der nach § 27 des Reichsbe-
wertungsgesetßzes außer Ansay; geblieben ift.
1. Ausf.Anw. Art. 9.
2. Vgl. hierzu die Erläuterungen zu §§ 2, 7 der Novelle.
3. Die Bestimmung des Abs. 2 Buchst. c findet nur Anwendung
bei der Veranlagung für d a s Re < nu n g sj a h r 1 9 2 5. Bei der
Veranlagung für d as Rechnung sj a h r 19 26 dagegen wird
der Wert der nach § 27 RBewG. bei der Feststellung der Einheitswerte
außer Ansatz gebliebenen Beteiligungen bei der Feststellung des Ge-
werbekapitals diesem nicht wieder hinzugerechnet.
§ 7
Ersetzt durch §§ 2, 7 der Novelle.
§ 8
(*) Die Lohnsumme wird nach Maßgabe der sämtlichen Löhne und
Gehälter ermittelt, welche an die im Betriebe beschäftigten Arbeit-
nehmer gezahlt werden.
1) In der Fassung der §§ 2, 7 der Novelle.
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