Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
Ute th nicht die freiwillige „Abfindung“ bei Ausscheiden des 
T. . 
Befinden sich Betriebsstätten eines gewerblichen Unternehmens sowohl 
innerhalb wie außerhalb Preußens, so sind nur die auf die preußischen 
Betriebsstätten entfallenden Teile des Gewerbeertrages und des Ge- 
werbekapitals bzw. der Lohnsumme der Besteuerung unterworfen. 
1. AusfAn /4. 
2. Die y Net t entspricht der Vorschrift des § 11 Abs. 3 FAG., 
daß die Heranziehung zu Steuern vom Gewerbebetrieb in jedem Lande 
nur anteilig erfolgen darf, wenn sich Betriebsstätten desselben gewerb- 
lichen Unternehmens in mehreren Ländern befinden, und ist hier aus- 
gedehnt auch auf den Fall, daß Betriebsstätten desselben Unternehmens 
sich außerhalb des Deutschen Reichs befinden. Diese territoriale Be- 
schränkung ergibt sich aus dem Wesen der Objzektsteuer. 
U den Begriff „Betriebsstätte“ vgl. Erläuterungen zu g 1 
4. Vie die aus die preußischen Betriebsstätten entfallenden Teile zu 
berechnen sind, sagt die Verordnung nicht. Soweit die Lohnsumme in 
Betracht kommt, ist die Verteilung einfach. Hier sind nur die Löhne 
und Gehälter in Ansatz zu bringen, die in preußischen Betriebsstätten 
entstehen. 
Ich Zerlegung des Gewerbeertrags und Gewerbekapitals zwischen 
preußischen und außerdeutschen Betriebsstätten hat sich in erster Linie 
tu 
zember 1921 (RGB. 1923, II S. 69) mit Österreich vom 23. Mai 1922 
(RGB. 1923, I] S. 69). Ferner ist von Bedeutung der Erlaß des 
Reichsfinanzministers für das Saargebiet vom 11. Oktober 1921 
(RStBI. 378), für Polen vom 27. März 1923 (RStBl. 143); für 
Danzig die Verordnung vom 19. November 1923 (RGBl. I] 4236), 
der Vertrag mit Ungarn vom 29. Juni 1925 (RGUI. IL 641) und 
"it ZU ren. L pater 1h MEM Y 10). i: für die Zer- 
legung auf mehrere Betriebsstätten innerhalb Preußens geltenden 
Bestimmungen des § 37 der Verordnung einen Anhalt geben. 
Bei der Ermittlung des in Preußen steuerpflichtigen Teils des Er- 
trages ist der g l e i ch e Verteilungsmaßstab für das Gesamtunternehmen 
und für die preußische Zweigniederlassung anzuwenden (OVG. St. 
16 263). Vgl. im übrigen für die Feststellung des in Preußen steuer- 
mie oIIlooIeeICon 
entfallenden Ge we r b e k a p it a l s betrifft, so sind zwei Fälle denkbar: 
x f tut uuurehuur !techtl Betriebsstätten in Preußen und in 
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b) Das Unternehmen unterhält auch außerhalb des Deutschen 
Reiches Betriebsstätten. 
§8§
	        
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