B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung.
Ute th nicht die freiwillige „Abfindung“ bei Ausscheiden des
T. .
Befinden sich Betriebsstätten eines gewerblichen Unternehmens sowohl
innerhalb wie außerhalb Preußens, so sind nur die auf die preußischen
Betriebsstätten entfallenden Teile des Gewerbeertrages und des Ge-
werbekapitals bzw. der Lohnsumme der Besteuerung unterworfen.
1. AusfAn /4.
2. Die y Net t entspricht der Vorschrift des § 11 Abs. 3 FAG.,
daß die Heranziehung zu Steuern vom Gewerbebetrieb in jedem Lande
nur anteilig erfolgen darf, wenn sich Betriebsstätten desselben gewerb-
lichen Unternehmens in mehreren Ländern befinden, und ist hier aus-
gedehnt auch auf den Fall, daß Betriebsstätten desselben Unternehmens
sich außerhalb des Deutschen Reichs befinden. Diese territoriale Be-
schränkung ergibt sich aus dem Wesen der Objzektsteuer.
U den Begriff „Betriebsstätte“ vgl. Erläuterungen zu g 1
4. Vie die aus die preußischen Betriebsstätten entfallenden Teile zu
berechnen sind, sagt die Verordnung nicht. Soweit die Lohnsumme in
Betracht kommt, ist die Verteilung einfach. Hier sind nur die Löhne
und Gehälter in Ansatz zu bringen, die in preußischen Betriebsstätten
entstehen.
Ich Zerlegung des Gewerbeertrags und Gewerbekapitals zwischen
preußischen und außerdeutschen Betriebsstätten hat sich in erster Linie
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zember 1921 (RGB. 1923, II S. 69) mit Österreich vom 23. Mai 1922
(RGB. 1923, I] S. 69). Ferner ist von Bedeutung der Erlaß des
Reichsfinanzministers für das Saargebiet vom 11. Oktober 1921
(RStBI. 378), für Polen vom 27. März 1923 (RStBl. 143); für
Danzig die Verordnung vom 19. November 1923 (RGBl. I] 4236),
der Vertrag mit Ungarn vom 29. Juni 1925 (RGUI. IL 641) und
"it ZU ren. L pater 1h MEM Y 10). i: für die Zer-
legung auf mehrere Betriebsstätten innerhalb Preußens geltenden
Bestimmungen des § 37 der Verordnung einen Anhalt geben.
Bei der Ermittlung des in Preußen steuerpflichtigen Teils des Er-
trages ist der g l e i ch e Verteilungsmaßstab für das Gesamtunternehmen
und für die preußische Zweigniederlassung anzuwenden (OVG. St.
16 263). Vgl. im übrigen für die Feststellung des in Preußen steuer-
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entfallenden Ge we r b e k a p it a l s betrifft, so sind zwei Fälle denkbar:
x f tut uuurehuur !techtl Betriebsstätten in Preußen und in
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b) Das Unternehmen unterhält auch außerhalb des Deutschen
Reiches Betriebsstätten.
§8§