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Zunächst zeigte sich, als die nördlichen Niederlande noch über
sich allein verfügten, ein überwiegendes Interesse für den Handel.
Die Bedürfnisse der Städte wurden wieder, wie in früheren Zeiten,
mehr betont und denen des Landes gleichgestellt. Bei der Beratung
der neuen Verfassung (Grondwet) meinte der Präsident Graf Ho -
gendorp: „Unsere Unabhängigkeit, die ohne gute Finanzen
nicht bestehen kann, beruht auf der Blüte der Städte. Wie der
Adel die Grundlage des kriegerischen Geistes ist, so sind die Städte
die Grundlage des nationalen Reichtums!)‘‘; und Cornelius
van Stolk schrieb gleichzeitig: „Der kümmerliche Zustand der
Einwohner der holländischen Städte und unter ihnen der eingeses-
sene Fabrikant und Händler verlangt eine besondere Fürsorge‘; man
müsse verhüten, daß der letzte Funke der Industrie bei dem ein-
gesessenen, an Land und Stadt Steuer zahlenden Mann ausgelöscht
werde?). Danach verfuhr man; und die Verordnung vom
31. Juli 1725 wurde in ihrer ursprünglichen Form schon am
7. Dezember 1813 wiederhergestellt, unter Auf-
rechterhaltung der die Industrie betreffenden Bestimmungen?).
Die ostindischen, westindischen und afrikanischen Waren wurden
diesem Tarif später beigefügt. Die ganze Handelsgesetzgebung
der ersten Periode, die auf das dann vergrößerte Königreich über-
tragen wurde, machte einen liberalen Eindruck; Ein- und Ausfuhr-
abgaben wurden erleichtert, das Veilgeld (Schutzgeld), das 2°/, für ein-
gehende, 1°/, für ausgehende Güter betrug, wurde im Dezember 1814
aufgehoben, die Durchfuhrabgaben wurden auf die Hälfte des 1725
festgesetzten Satzes vermindert. Nur die Fahrt nach China blieb noch
Monopol; sonst galt das ganze Privilegiensystem der Republik, das
ja schon 1798 aufgehoben war, als beseitigt). Auf der anderen
') Colenbrander, Ontstaan der Grondwet, I, S. 242.
?) Colenbrander, Ontstaan der Grondwet, I, S. 501.
Yan den Brink, S.28ff.
*‘) Wenn Verviers, S. 2978, es als eine Legende bezeichnet, daß 1813 bis
1816 eine kurze Periode freisinniger Handelspolitik bestanden habe, so kann ich
ihm darin nicht ganz beistimmen; freihändlerisch war der Tarif von 1725 gewiß
nicht; aber zusammen mit den oben erwähnten Erleichterungen und im Verhältnis
zu der seit Ende des 18. Jahrhunderts eingeschlagenen Richtung war der Geist,
der die Handelsgesetzgebung nach 1813 beseelte, doch recht liberal: das tritt auch
scharf hervor, wenn man die spätere Entwicklung betrachtet. Über die günstige
Wirkung des Versprechens, die Einfuhrabgaben herabzusetzen, auf die Börse im
November 1814 vgl. Colenbrander, Gedenkstukken, VII, S. 288.
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