Object : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Die  einzelnen  Hinzurechnungen.  §  8.

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Daß  die  gleichartigen  oder  zusammengehörigen  Gegenstände  auch  gleichzeitig ­
  erworben  sind,  ist  kein  Erfordernis  der  Zusammenrechnung  ihrer  Erwerbsaufwendungen. ­

4.  Sonstige  Anschaffungen  (§  8  Nr.  4).  Die  Ziff.  4  dehnt  den
gesetzgeberischen  Gedanken  der  Ziff.  3  aus  den  Erwerb  anderer  Gegenstände  als
der  in  Nr.  3  bezeichneten  Art  aus.
a)  Unter  den  Begriff  der  „sonstigen  Anschaffungen"  können  Gegenstände
jeder  beliebigen  Art,  die  nicht  schon  unter  Nr.  3  gehören,  fallen,  aber  immer
nur,  wie  sich  aus  den  folgenden  Worten  ergibt,  „Gegenstände".  Der  Begriff  der
„Gegenstände"  ist  aber  ein  weiterer  als  der  der  „körperlichen  Gegenstände",
der  „Sachen"  i.  S.  des  §  90  BGB.:  er  umfaßt  alles,  was  Bestandteil  des  Vermögens ­
  einer  Person  sein  kann  (vgl.  Komm,  der  RG.Räte  zum  BGB.  Anm.  3
zu  §  90).  Gedacht  hat  der  Gesetzgeber  bei  §  8  Nr.  4  VZAG.  nach  der  Begr.
(vgl.  oben  Anm  I)  nur  an  körperliche  Gegenstände,  und  in  der  Tat  können  andere
kaum  in  Betracht  kommen,  da  nicht  körperliche  regelmäßig  ohnehin  Bestandteile
des  steuerbaren  Grund-,  Betriebs-  oder  Kapitalvermögens  sein  werden.
b)  Was  dem  „gewöhnlichen  Bedarfe"  des  Abgabepflichtigen  oder  seines
Haushalts  dient,  ist  nach  den  individuellen  Verhältnissen  des  Abgabepflichtigen
und  seines  Haushaltes  zu  beurteilen,  also  von  Fall  zu  Fall,  insbes.  je  nach
den  Einkommens-  und  Vermögensverhältnissen,  der  Lebensstellung,  dem  Beruf
und  den  Lebensgewohnheiten  des  Abgabepflichtigen,  dem  Zuschnitte  seines
Haushaltes,  den  örtlichen  Verhältnissen,  Art  und  Alter  der  Haushaltsangehörigen
usw.  zu  entscheiden.  Beispielsweise  können  auch  Anschaffungen  eines  wohlhabenden
  oder  selbst  reichen  bäuerlichen  Besitzers  oder  Kleingewerbetreibenden
als  nicht  seinem  gewöhnlichen  Bedarfe  dienend  anzusehen  sein,  während  sie  bei
einem  viel  weniger  wohchabenden  höheren  Beamten,  Rechtsanwalt  oder  Arzt
durchaus  innerhalb  des  gewöhnlichen  Bedarfs  liegen.
Über  den  gewöhnlichen  Bedarf  hinausgehen  können  aber  Anschaffungen
nicht  nur  wegen  der  Art,  der  Beschaffenheit  und  Qualität  der  Gegenstände,
sondern  auch  wegen  ihrer  Menge,  so  z.  B.  wenn  sich  ein  Abgabepflichtiger  Schuhe,
Kleider,  Wäsche  oder  Stoffe,  Weine  usw.  in  Mengen  angeschafft  hat,  die  nach
den  bisherigen  Lebensgewohnheiten  auf  viele  Jahre  hinaus  von  ihm  und  seinen
Haushaltungsangehörigen  noch  nicht  gebraucht  wurden.  Namentlich  durch  die
Anwendbarkeit  auf  solche  nur  der  beschafften  Menge  nach,  nicht  wegen  ihrer
feinen  Qualität  über  den  gewöhnlichen  Bedarf  hinausgehende,  und  unter  dieser
Voraussetzung  auch  auf  Verbrauchsgegenstände,  unterscheidet  sich  die  Ziff.  4
von  der  Ziff.  3,  während  Gebrauchsgegenstände,  die  nur  wegen  ihrer  Qualität
über  den  gewöhnlichen  Bedarf  des  Abgabepflichtigen  und  seines  Haushaltes  hinausgehen, ­
  sich  mehr  oder  weniger  mit  den  „Luxusgegenständen"  der  Ziff.  3
berühren.  Die  Anregung  zu  einem  solchen  Ausbau  des  Gedankens  des  §  5  KSt.G.
habe  ich  schon  im  Frühjahr  1917  in  einem  dem  damaligen  Reichsschatzsekretär
erstatteten  Gutachten  über  die  mögliche  Gestaltung  einer  einmaligen  Vermögensabgabe ­
  gegeben.  Ganz  zweifellos  ist  es  freilich  nicht,  ob  man  Gegenstände,  die
nach  Art  und  Qualität  von  dem  Abgabepflichtigen  oder  in  seinem  Haushalte
ge-  oder  verbraucht  zu  werden  pflegen,  deshalb,  weil  sie  in  auffallend  großen
Mengen  angeschafft  sind,  als  nicht  dem  gewöhnlichen  Bedarf  dienend  ansehen  muß.
Doch  sprechen  Zweck  der  Vorschrift  und  die  Fassung  „soweit  biefe  Anschaffungen
nicht  dem  gewöhnlichen  Bedarf...  dienen"  für  weitere  Auslegung;  es  hätte
sonst  näher  gelegen,  zu  sagen:  „zu  sonstigen  Anschaffungen,  die...  nicht  dienen".
Deshalb  wird,  wenn  die  Anwendbarkeit  der  Nr.  4  wegen  der  Menge  der  angeschafften ­
  Gegenstände  zu  bejahen  ist,  eine  Hinzurechnung  der  Anschaffungskosten
            
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