. e t
' Der Völkerbund sollte ersucht werden, seine Wirtschaftsorganisation
anzuweisen, auf Grund der von
der gegenwärtigen Konferenz aufgestellten Grundsätze
die Möglichkeit zu prüfen, ob die verschiedenen
Staaten weitere Schritte tun können, um eine vernünftige
Behandlung des Handels durch Beseitigung
oder Senkung der Schranken zu fördern, die
übermäßige Jollsätze dem internationalen Handel bereiten.
Ju dieser Untersuchung sollte die Wirtschaftsorganisation
Vertreter der verschiedenen Regierungen ~ mit
Einschluß von Nichtmitgliedern des Völkerbundes
und, soweit nötig, die zuständigen Spitzenverbände des
Handels, der Industrie, der Landwirtschaft und der
Arbeitnehmer heranziehen.
Das Ziel der Untersuchung sollte sein, die Ausdehnung
des internationalen Handels auf einer angemessenen
Grundlage zu ermutigen und gleichzeitig die berechtigten
Interessen der Produzenten und der Arbeiter an der Erlangung
eines gerechten Entgeltes sowie die berechtigten
Interessen der Verbraucher an einer Stärkung ihrer Kaufkraft
gebührend zu berücksichtigen.
2. Fiskalische Belastung von Einfuhrwaren
Die Konferenz hat festgestellt, daß jett leider der Brauch
herrscht, Einfuhrwaren mit inneren Abgaben, wie Verbrauchssteuern,
Akzisen, Octroi, Verkehrsteuern, Abfertigungsgebühren
usw. zu belegen, die auf heimische
Erzeugnisse gar nicht oder nicht in gleichem Maße angewendet
werden.
Die Konferenz ist der Ansicht, daß die Staaten nicht
berechtigt sind, dem internationalen Handel dadurch
Hindernisse in den Weg zu legen, daß sie ausländische
Erzeugnisse schwerer belasten als gleiche oder ähnliche
heimische Erzeugnisse.
Wenn Waren rechtmäßigerweise zollfrei eingeführt sind
oder wenn sie den Zoll sowie die dazugehörigen Nebengebühren
entrichtet haben, müssen sie als rechtmäßig
nationalisiert angesehen werden und sollten nach ihrer
Einfuhr auf die gleiche Behandlung Anspruch haben
wie die heimischen Erzeugnisse.
Die Konferenz hat es für wünschenswert gehalten, in
bezug auf das obenerwähnte Verfahren folgendes zu
empfehlen:
1. Alle inneren Abgaben, wie Verbrauchssteuern, Akzisen,
Octroi, Verkehrsteuern, Abfertigungsgebühren usw.,
mit enen die Erzeugnisse eines fremden Landes belegt
sind, sollten in gleicher Weise und in gleichem Maße
von den Erzeugnissen aller fremden Länder und von
den gleichen oder ähnlichen heimischen Erzeugnissen
erhoben werden.
2 Die Staaten sollten davon absehen, Verbrauchsabgaben
oder andere innere Abgaben zum Jwecke
eines verschleierten Schutßes der nationalen Erzeugnisse
zu erheben.
.
15