Full text : Völkerbund, Die Weltwirtschaftskonferenz

3. Ausfuhrzölle ')
Die Konferenz hält den freien Rohsstoffverkehr für
eine der wesentlichen Vorbedingungen für eine gesunde
Entwicklung der Industrie und des Handels der Welt.
Sie ist deshalb der Ansicht, daß jede Ausfuhrabgabe
auf Rohstoffe oder auf die für die Produktion wichtigen
Waren, die die Gestehungskosten oder die Lebenshaltungskosten
 in fremden Ländern steigert, eben dadurch geeignet
ist, die aus der geographischen Verteilung des Weltqu
 s entstehenden natürlichen Ungleichheiten zu ver-Die
 Konferenz tritt deshalb dafür ein, daß Ausfuhrst
 nter st t ll
fta sind, einer gt rute wirtschaftlichen
Lage gerecht zu werden oder ‘die lebenswichtigen Interessen
 des Landes zu schützen, und daß dabei zwischen
den verschiedenen ausländischen Bestimmungsländern
keine Diskriminierung stattfinden sollte.
Daher empfiehlt die Konferenz:
1. Die Ausfuhr von Rohstoffen sollte nicht durch Ausfuhrzölle
 oder sonstige Abgaben ungebührlich belastet
 werden; wo solche Zölle oder Abgaben durch
fiskalische Erfordernisse oder außerordentliche oder
zwingende Umsstände gerechtfertigt sind, sollten sie
möglichst niedrig gehalten werden.
! In keinem Jalle sollten Ausfuhrzölle auf Rohstoffe
zu dem besonderen Zweck erhoben werden, fremden
Ländern den Rohstoffbezug zu verteuern, so daß
sie bei Herstelung der Fertigwaren unbillig benachteiligt
 sind.
' Bei Ausfuhrzöllen auf Rohstoffe sollte ohne Rücksicht
 darauf, ob sie aus fiskalischen Gründen oder
im Hinblick auf außerordentliche oder zwingende
Umstände erhoben werden, nie eine Diskriminierung
zwischen verschiedenen ausländischen Bestimmungsländern
 stattfinden.
' Vorstehende Grundsätze gelten in gleicher Weise für
Ausfuhrzölle auf Verbrauchsgüter.
4. Handelsverträge
Tariffragen bilden bei all ihrer Bedeutung doch nur
einen Teil des Gebietes der internationalen Handelspolitik.
 Um dem internationalen Handel die erforderlichen
 Sicherheiten für freie Entwicklung auf einer angemessenen
 Grundlage zu geben, müssen die Staaten
auch langfristige Handelsverträge eingehen, die für eine
zerechte und gleichmäßige Behandlung in bezug auf Jölle
und Handelsbedingungen bürgen. Der Weltkrieg hat in
dieser Beziehung beklagenswerte Folgen gehabt, denn er
hat das Netz von Handelsverträgen zerstört, wodurch
1) Siehe auch I, 1; Aus- und Einfuhrverbote und -befchränkungen

I)
15"
            
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