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früher einfache und fruchtbare internationale Beziehungen
gewährleistet waren.
Das System der Nachkriegszeit beruhte in erster Linie
auf den Jriedensverträgen oder auf sehr kurzfristigen
zweiseitigen Abkommen.
Außerdem wurden verschiedene Länder durch den Ju-
sammenbruch einzelner Währungen, die Verschiedenheit
der Produktionsbedingungen und die Jerrüttung der
Preise veranlaßt, den Grundsatz der Meistbegünstigungs-
klausel aufzugeben, seine Anwendung zu vielen Ein-
schränkungen oder Bedingungen zu unterwerfen oder
seine Wirksamkeit auf bestimmte Warengruppen oder
Kontingente zu beschränken.
Mit der zunehmenden Festigung der Währungen und
der beschleunigten Rückkehr zu normalen Wirtschafts-
verhältnissen wächst jezt in allen Völkern der Wunsch
u stabilen Lezhslusten und die Abneigung gegen
Diskriminierung jeder Art.
Die uppen. des Systems langfristiger Ver-
träge, welche Gleichheit der Behandlung gewährleistet,
würde zweifellos ein entscheidender Schritt auf dem
Wege zum Wiederaufbau der Welt sein.
Zu diesem Jwecke ist es äußerst wünschenswert, die
Meistbegünstigungsklausel im weitesten und unbeschränkten
Sinne auszulegen. Das läßt sich durchaus damit ver-
einen, daß in die einzelnen Verträge Sonderbesstimmungen
mit Rücksicht auf die örtlichen Erfordernisse aufgenommen
werden, wenn diese Bestimmungen nur unzweideutig ab-
tte! sind und die Interesssen anderer Staaten nicht
chädigen.
Andererseits wird der Abschluß derartiger Handels-
verträge durch die Vielfältigkeit der Anschauungen
über bis Grundlage dieser Verträge unleugbar er-
wert.
Außerdem haben manche Länder die Ansicht vertreten,
daß Jolltarife und Vertragsmethoden voneinander in
hohem Maße abhängig sind, indem ungebührlich hohe
Tarife oft auf die Vertragsmethoden zurückgewirkt und
lektere ihrerseits häufig dazu geführt haben, daß die
Zolltarife noch mehr erhöht wurden.
Die Konferenz ist der Ansicht, daß diese Tatsachen im
Hinblick auf den Abschluß möglichst umfassender und
dauernder Verträge und auf die Verbesserung und Ver-
einheitlichung der Methoden des Vertragsabschlusses
sselbst ein unverzügliches Eingreifen der Regierungen
erfordern.
1. Die Konferenz hält deshalb die gegenseitige Ge-
währung unbeschränkter Meistbegünstigung in bezug
auf Zölle und Handelsbedingungen für eine wesent-
liche Voraussetzung der freien und gesunden Ent-
wicklung des zwischenstaatlichen Handels, und sie
hält es im Interesse der Stabilität und Sicherheit
des Handels für äußerst wünschenswert, die Meist-
begünstigung für einen nicht zu kurzen Jeitraum
durch Handelsverträge sicherzustellen.
> Die Konferenz erkennt zwar an, daß jeder Staat
selbst entscheiden muß, in welchen Fällen und in
welchem Maße diese grundlegende Sicherung in
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