Allgemeinen Abkommens über die Vereinfachung der
Jollförmlichkeiten die freie Abwicklung des Trans-
portwesens sicherlich erleichtern.
Daher empfiehlt die Konferenz aus obigen
Gründen:
Die Staaten, die die obenerwähnten Allgemeinen
Abkommen von Barcelona und Genf noch nicht
ratifiziert haben, sollten dies sobald wie möglich tun,
und möglichst viele Staaten sollten dem Abkommen
beitreten;
Von der Tätigkeit und Zusammenarbeit der großen
internationalen Organisationen, die die Transport-
fragen ständig bearbeiten, sind die besten Ergebnisse
zu erwarten. Es sind das namentlich folgende
Organisationen:
die Völkerbundsorganisation für Verkehrs-
wege und Durchgangsverkehr durch ihren
beratenden FJachausschuß für Verkehrsstraßen
und Durchgangsverkehr, der die Verbindungen
zwischen den Regierungen vermittelt;
die Internationale Handelskammer, der Ver-
treter aus den betreffenden Handelskreisen an-
gehören;
der Internationale Eisenbahnverband, der die
eureplifchtz: U zfathe Eisenbahn-
rwaltungen in sich vereint;
die Stromverwaltungen der europäischen
internationalen Flüsse und die verschiedenen
internationalen Organisationen zur Vertretung
der Interessentenkreise für See- und Luftschiff-
fahrt;
Daher linptichtt die Konferenz des weiteren:
Das bereits hergestellte enge Zusammenarbeiten
künftig so fortzuseßen, daß die verschiedenen Seiten
der durch den internationalen Verkehr aufgeworfenen
Fragen berücksichtigt und die vorgeschlagenen
Lösungen in ein gemeinsames System gebracht
werden, und daß alle in Frage kommenden Behörden
die Bemühungen dieser Organisation unterstützen;
Die Konferenz im Seeschiffahrtwessen ist auf gewisse
Formen mittelbarer Diskriminierung zwischen den
Flaggen aufmertsam geworden, die durch das Fehlen
einheitlicher Vorschriften über Bau und Ausrüstung
von Schiffen hinsichtlich der Verkehrssicherheit er-
leichtert werden könnten;
Sowohl im Interesse der Sicherheit von Leben
und Eigentum auf See wie im Interesse des inter-
nationalen Überseehandels ist es wünschenswert, daß
einheitliche Vorschriften über Konstruktion und Aus-
rüstung von Schiffen, soweit sie die Verkehrssicher-
heit berühren, in ein internationales Abkommen
aufgenommen würden, und daß alle Seemächte diese
Vorschriften unter Gewährung der Gegenfeitigkeit
annähmen;
a) daher nimmt die Konferenz die Tatsache zur
Kenntnis, daß nunmehr Maßnahmen zur Ein-
führung einheitlicher internationaler Vorschriften
auf diesem Gebiete getroffen werden;
19%
J.