Full text: Völkerbund, Die Weltwirtschaftskonferenz

in der gleichen Lage befindliche Länder. Sie darf ferner 
weder bezwecken noch zur Folge haben, daß die von einem 
Volke für unentbehrlich erachtete wirtschaftliche Aus- 
rüstung geschwächt wird. [Ebensowenig darf sie die Pro- 
duktion, sei es hinsichtlich des technischen Fortschritts oder 
hinsichtlich der Verteilung der Industrien unter die ver- 
schiedenen Länder gemäß den Entwicklungsbedürfnissen 
ihrer Wirtschaft und Bevölkerung im gegenwärtigen Ju- 
stande, zum Erstarren bringen. 
Die Konferenz hat sich die Frage vorgelegt, ob es zweck- 
mäßig sei, eine besondere rechtliche Regelung und eine 
besondere Form der Kontrolle für die Kartelle einzu- 
richten. 
Das vom Vorbereitenden Ausschuß gesammelte Ma- 
terial zeigt, daß eine beschränkte Anzahl von Ländern in 
dieser Hinsicht bestimmte Maßnahmen legislativer oder 
administrativer Art ergriffen hat, die dem Geiste und der 
rorm nach stark voneinander abweichen. 
Die Konferenz hat anerkannt, daß es bezüglich der 
Kartelle, die sich auf ein einzelnes Land beschränken, Sache 
jeder Regierung sei, ihre Auswirkungen nach eigenem 
Ermessen zu beurteilen. Die Konferenz hält es anderer- 
seits für nicht wünschenswert, daß die Landesgesetzggebung 
infolge einer von vornherein ablehnenden Haltung gegen- 
über den Kartellen ihre möglicherweise günstigen Aus- 
wirkungen beeinträchtigt. 
Bezüglich der internationalen Kartelle ist einstimmig 
die Unmöglichkeit der Einrichtung einer internationalen 
Kontrolle anerkannt worden, da die Maßnahmen, die 
die einzelnen Länder in dieser Frage ergriffen haben, 
voneinander abweichen und das Prinzip eines derartigen 
Kontrollabkommens Einwendungen nationaler Art bei 
einer ganzen Anzahl von Staaten hervorrufen würde. 
Im übrigen ist darauf hingewiesen worden, daß nicht 
nur die nationalen, sondern auch die internationalen 
Kartelle den Geseßen und Verordnungen sowie den Ge- 
richten desjenigen Landes unterstehen, auf dessen Gebiet 
ssie sich betätigen. 
Andererseits wäre es wünschenswert, wenn es all- 
gemein üblich würde, daß Kartellmitglieder sich freiwillig 
Schiedsgerichten unterwerfen, die in bezug auf Wirt- 
schaftskenntnis und Verständnis für die allgemeinen 
Interessen entsprechende Gewähr bieten. 
Von allgemeinen Gesichtspunkten aus ist die Konferenz 
der Ansicht, daß der Völkerbund die Formen der indu- 
striellen Zusammenarbeit und ihre Wirkung vom Stand- 
punkt des technischen Fortschrittes, der Produktions- 
entwicklung, der Arbeitsbedingungen, der Warenversor- 
qung und der Preisbewegung näher verfolgen und 
sich dazu der Mitarbeit der verschiedenen Regierungen 
versichern sollte. 
Der Völkerbund müßte das diesbezügliche Material 
sammeln zu dem Zweck, von Jeit zu Zeit davon das zu 
veröffentlichen, was von allgemeinem Interesse ist. 
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