in der gleichen Lage befindliche Länder. Sie darf ferner
weder bezwecken noch zur Folge haben, daß die von einem
Volke für unentbehrlich erachtete wirtschaftliche Ausrüstung
geschwächt wird. [Ebensowenig darf sie die Produktion,
sei es hinsichtlich des technischen Fortschritts oder
hinsichtlich der Verteilung der Industrien unter die verschiedenen
Länder gemäß den Entwicklungsbedürfnissen
ihrer Wirtschaft und Bevölkerung im gegenwärtigen Justande,
zum Erstarren bringen.
Die Konferenz hat sich die Frage vorgelegt, ob es zweckmäßig
sei, eine besondere rechtliche Regelung und eine
besondere Form der Kontrolle für die Kartelle einzurichten.
Das vom Vorbereitenden Ausschuß gesammelte Material
zeigt, daß eine beschränkte Anzahl von Ländern in
dieser Hinsicht bestimmte Maßnahmen legislativer oder
administrativer Art ergriffen hat, die dem Geiste und der
rorm nach stark voneinander abweichen.
Die Konferenz hat anerkannt, daß es bezüglich der
Kartelle, die sich auf ein einzelnes Land beschränken, Sache
jeder Regierung sei, ihre Auswirkungen nach eigenem
Ermessen zu beurteilen. Die Konferenz hält es andererseits
für nicht wünschenswert, daß die Landesgesetzggebung
infolge einer von vornherein ablehnenden Haltung gegenüber
den Kartellen ihre möglicherweise günstigen Auswirkungen
beeinträchtigt.
Bezüglich der internationalen Kartelle ist einstimmig
die Unmöglichkeit der Einrichtung einer internationalen
Kontrolle anerkannt worden, da die Maßnahmen, die
die einzelnen Länder in dieser Frage ergriffen haben,
voneinander abweichen und das Prinzip eines derartigen
Kontrollabkommens Einwendungen nationaler Art bei
einer ganzen Anzahl von Staaten hervorrufen würde.
Im übrigen ist darauf hingewiesen worden, daß nicht
nur die nationalen, sondern auch die internationalen
Kartelle den Geseßen und Verordnungen sowie den Gerichten
desjenigen Landes unterstehen, auf dessen Gebiet
ssie sich betätigen.
Andererseits wäre es wünschenswert, wenn es allgemein
üblich würde, daß Kartellmitglieder sich freiwillig
Schiedsgerichten unterwerfen, die in bezug auf Wirtschaftskenntnis
und Verständnis für die allgemeinen
Interessen entsprechende Gewähr bieten.
Von allgemeinen Gesichtspunkten aus ist die Konferenz
der Ansicht, daß der Völkerbund die Formen der industriellen
Zusammenarbeit und ihre Wirkung vom Standpunkt
des technischen Fortschrittes, der Produktionsentwicklung,
der Arbeitsbedingungen, der Warenversorqung
und der Preisbewegung näher verfolgen und
sich dazu der Mitarbeit der verschiedenen Regierungen
versichern sollte.
Der Völkerbund müßte das diesbezügliche Material
sammeln zu dem Zweck, von Jeit zu Zeit davon das zu
veröffentlichen, was von allgemeinem Interesse ist.
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