452 IV. AbiHnitt: Nebertragung der Forderung.
der Mahnung oder Kündigung die Urkunde vorgelegt Hat bzw. daß zu diefem Beitpuntt®
dem Schuldner eine fchriftliche Anzeige des bisherigen Gläubiger8 {chon zuaegangen WAT
Cbhenio Pland Bem. 5. ,
3, Will der neue Gläubiger eine auf ihn übergegangene Forderung fiagew ef
geltend machen, fo muß er vor der Erhebung der Oleg e dem Schulduer den Ue en
gang mitteilen und auf Verlangen nachweifen, midrigenfalls ihm die Prozeßkoften infos )
zur Laft Jallen, al8 fie dadurch entftanden find, daß der verflagte Schuldner durch Mi
Unterlaffung der Mitteilung oder des NachweifeS veranlabt worden iit, den Aniyrudh 3
beftreiten. S 94 3BRO.) . üUnden
Soweit der Schuldner den Anfprudg noch mit andern nicht (tidhhaltigen Grin. a
bekämpft bat, erfolgt feine Verurteilung in die Roften nach den allgenreinen Worfchrifter ;
4. Entipredende Anwendung: 5 410 gilt auch Für die Nebertragung FTAT,
SGejeßes. Statt der Aotretungsurkunde ijt hier eine den gefeßlihen Nebergang
orderung anerfennende Urkunde auszuhändigen. oA
Auf die geridhtlidhe Neberweifung der Forderung findet S 410 feine 08
wendung, weil die Anzeige bzw. Aushändigung der Urkunde durch die Auitellung
NebermeiiungsSbefchlutiesS erlebt wird (8 836 Mb). 1 ABO.)
S 411.
Tritt eine Militärperjon, cin Beamter, ein Seiftliher oder ein Lehrer an
einer öffentlichen Unterrihtsanftalt den übertragbaren Theil des Dienfteinkommen&,
des Wartegeldes oder des Ruhegehaltz ab, fo ijt die auZzsahlende Kaffe durd
Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgeftellten, Sffentlid ber
glaubigten Urfunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur Benach-
richtiqung gilt die Abtretung als der Ralfe nicht bekannt.
®. I, 311; II, 354; II, 405, ,
1. Abtretung von Gehalts, Wartegeld- und Penfionsanjprüchen, De
Borjchrift dient nur dem Zwere, die Kafenbeamten ficher zu ftellen und eine georDN6
Kalfenführung aufrecht zu erhalten. MM. 1, 146; 9. 1, 404) Sie fließt {ih ok 45
VBorfchriften des 8 6 Ir. 2 des ReichsbeamtengejebeS vom 31. März 1873 und des 8 ©
Ubf. 2 des Reichsmilitärgefeßes vom 2, Mai 1874 an. Leßtere Beitimmungen find du
& 411 überflüjfig geworden und deshalb durch Art. 43 und 45 ES. aufgehoben. ;
2, Neber den Begriff der Militärperfonen f. RNeichsmilitärgeleß vom 2. mie
1874 Zu Mikitärktrafgetebbuch dom 20. Juni 1872 8 4 und BOB. 8 9, jowie Bem.
zu 70.
Unter Beamten find nur öffentliche Beamte verftanden nach Maßgabe be5
öffentlidhen KeihsS- oder LandesSrechts. ®
3. Weldher Teil des Dienfteinkommens8 ufw. übertragbar ift, beitimmt NO NA
$ 850 83BO. mit 8 400 BOB. bon
+4. Ueber die Sffentlidhe Beglaubigung, welde hier gefeßlich vorgefchtied“”
üt, f. 8 129 und die Bem. 2 und 3 zu Art. 141 ESG. 4
5. € wird nicht erfordert, daß gerade der Hisherige Gläubiger die Katie hen
vichtigt. Die Benachrichtigung kann auch vom neuen Gläubiger unter Beifügung
öffentlidh beglaubigten ÄWotretungsurkunde vorgenommen werden. (Vol. V. 1, 404.) $
. 6. Die Beftimmung des 8 411 Sa 2 darf nicht dahin verftanden werden, alß 19
dur die in Saß 1 bvorgefchriebene Benachrichtigung die Gültigkeit der Notre
bedingt märe. Die Abtretung ift auch ohne diefe Benachrichtigung mwirkfam, und die SE x
zahlende Kaffe kann die ihr anderweitia bekannt aemordene Wotretuna. mie jeder al
Schuldner, berücfichtigen. ‚a tich
Die Unterlafiung der Benachrichtigung hat nach der gedachten Beftimmung ledig
zur Folge, daß die auszahlende Kaffe ih auf die dem gutgläubigen Schuldner ML
38 406—408 eingeräumten Vorteile au dann berufen kann, wenn fie etwa auf andere,
Wege von der Abtretung Kenntnis erhalten Haben follte. Die Wirkungen, welde, a
SS 406—408 an die Kenntnis des Schuldners Fnübfen, treten erit mit der vorichrittsmäßid
Denachrichtigung ein. )
7. Yuf die Nebertragung fraft Gefekes findet S 411 feine Anwendung {f. 5 a7
Sür den etwaigen Fall, daß ein SGehalt3= oder Penfionsteil kraft SGefjebe3 auf EU
ındern ügergehen jollte, ift die Ööffentlide Xafie jedem andern Schuldrer gleihgefte W-
Kür die Neberweilung durch aerichtliche Anordnung aeniiat ftatt der BDena