Full text: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Großbritannien | Frankreich Belgien Italien 
SED 1912/13 | 1925/26 ) 1914 | 1925 | 1913 | 1925 | 1913/14 | 1925/26 
Sonstige Ausgaben BE es Si - = — a 
in 1000 Mark Vorkriegskaufkraft 
1. Nicht aufteilbare Kosten für 
gemeinsame Behörden ...... Ar Ba | 3527 | 4618 
2. Statistik re SS 244 | 214 7 9 — - 
3. Pensionen (nicht aufgeteilt) — | 58 16 478 — 
4. SOSSE ir ee 266 | 248 ZT a 
Insgesamt.... 879 | a / 5500 16692 0 a [3527 | 4618 
Zwölftes Kapitel. 
Staatliche Erwerbsbetriebe. 
I. Vorbemerkung. 
Staatliche Erwerbsbetriebe im Sinne dieses Kapitels sind die auf Erwerb gerichteten, rein staatlichen 
Unternehmungen... Die Staatsbeteiligungen an rechtlich selbständigen Privatunternehmungen werden in 
der Regel nicht durch die Gewinnabsicht des Staates, sondern durch die Stützungsbedürftigkeit der be- 
treffenden, in der Regel volkswirtschaftlich wichtigen Unternehmungen motiviert. Sie tragen demnach 
den Charakter von Subventionen, für deren Gewährung sich der Staat über das Maß der üblichen Kontroll- 
rechte hinaus auch Eigentumsrechte an den subventionierten Betrieben gesichert hat. Obgleich im Einzel- 
falle die Grenzen zwischen staatlichen Erwerbsbetrieben und Staatsbeteiligungen mit Subventions- 
charakter häufig flüssig sind, wurden grundsätzlich in diesem Kapitel nur die reinen Staatsbetriebe be- 
handelt, während die Staatsbeteiligungen unter das Kapitel »Wirtschaft« fallen. Es sind also zur Beur- 
teilung der gesamten Tätigkeit des Staates als Unternehmer neben den hier folgenden Ausführungen auch 
die Angaben über die Staatsbeteiligungen im Kapitel »Wirtschaft«®) heranzuziehen. 
In den methodischen Ausführungen des Ersten Teils (S. 27£.) wurde begründet, warum die staatlichen 
Erwerbsbetriebe im Rahmen dieser Arbeit nur behandelt werden, soweit sie Zuschüsse aus dem Staats- 
etat erhalten. Sie werden im übrigen als Einnahmequellen angesehen und .in dieser Bearbeitung der 
Staatsausgaben insofern ausgeschlossen. Die Leistung eines Staatsbetriebes darf indessen nicht ausschließ- 
lich nach dem Betriebsergebnis beurteilt werden, da neben dem fiskalischen Interesse vielfach auch wirt- 
schaftspolitische Zwecke verfolgt werden, so wenn z, B. Musterbetriebe unterhalten werden oder etwa 
eine unrentable Eisenbahnstrecke in Betrieb gehalten wird, um ein Gebiet wirtschaftlich zu fördern. 
Ein Teil der staatlichen Erwerbsbetriebe hat für den Staat nur interne Bedeutung. Bei ihnen erfolgt 
die Produktion nicht für den Markt, sondern ganz oder größtenteils für den eigenen Bedarf des Staates, 
wie z. B. bei den Staatsdruckereien. Ihre Einnahmen aus dem Verkauf von Drucksachen an Private 
spielen gegenüber den Beträgen, die sie aus den Etats der verschiedenen von ihnen belieferten Verwaltungs- 
zweige erhalten, eine ganz untergeordnete Rolle. Ihre Abrechnung sinkt zu einer internen Kosten- 
verrechnung der einzelnen Verwaltungszweige herab. 
In der vorliegenden Bearbeitung ist versucht worden, durch einen Vergleich der Einnahmen und Aus- 
gaben der einzelnen Betriebsverwaltungen den Überschuß oder den Zuschußbedarf zu ermitteln. Während 
der Überschuß die in späteren Untersuchungen zu behandelnde Einnahmeseite des Staatshaushaltes an- 
geht, ist der Zuschußbedarf, der durch Steuern oder andere Einnahmequellen gedeckt werden muß, von 
Bedeutung für die Ausgabeseite. Die Ermittlung dieses Zuschußbedarfes ist wegen der Schwierigkeiten 
der Materialbeschaffung nur in beschränktem Umfange möglich gewesen, so daß sich in den zahlenmäßigen 
Ergebnissen dieses Kapitels und in den entsprechenden Ausgabepositionen der Haupttabellen noch gewisse 
Lücken befinden. Die Betriebszuschüsse konnten nur in denjenigen Fällen ermittelt werden, in denen 
übersichtliche Sonderetats für die einzelnen Betriebsverwaltungen bestehen, oder Ausgaben und Einnahmen 
?) Soweit nicht in den Ausgaben für die Fachgebiete bereits enthalten. 
?) Kosten der Aufarbeitung der Volkszählungsergebnisse von 1911. Die sonstigen Ausgaben für die amtliche Statistik werden im Etat nicht 
gesondert ausgewiesen. 
3) 8. 357.
	        
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