fullscreen : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

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III.  Buch.  Die  Vertheilung  der  Güter.

Unter  den  Begriff  des  Zinses  fallen  gleicherweise  alle  wie  immer  gearteten ­
  Einnahmen  aus  dem  Ausleihen,  Vermiethen  und  Verpachten  von  un
beweglichen  wie  beweglichen  Gegenständen,  die  in  jemandes  Eigenthum  şieşş
Es  sind  also  nicht  nur  die  Renten,  welche  man  von  Landbesitz,  Hause  ^
Kaufläden  u.  dgl.  bezieht,  sondern  auch  die  aus  Darlehen  der  verschiebe
Arten  gezogenen  Jntereffen  und  die  meisten  der  an  Actionäre  gezahlten
denden  zu  den  Zinsen  zu  rechnen.  bft
Unter  Unternehmergewinn 1  endlich  sind  nicht  nur  die  Erträgmffe
Geschäfte  der  Fabrikanten  und  Kaufleute  zu  verstehen,  sondern  auch  diejeMg
der  Thätigkeit  der  ländlichen  Grundeigentümer  und  Pächter,  mögen  sie  sl
noch  so  klein  sein,  und  die  der  Actionäre,  welche  sich  wirklich  bei  der  Leitu
der  betreffenden  Unternehmungen  betheiligen.
Wenn  wir  nun  bezüglich  der  Einteilung  der  verschiedenen  Einkommen^
zweige  bis  hierher  den  Unterscheidungen  hoch  angesehener  NationalökonoiM
gefolgt  sind,  so  können  wir  das  in  einem  Punkte  nicht  thun.  Wir  ve^
mögen  uns  nämlich  nicht  zu  entschließen,  der  Grundrente  einen  besonder
Platz  anzuweisen.  n
Mit  diesem  Worte  bezeichnen  im  Anschlüsse  an  Ricardo  viele  Auto  ^
denjenigen  Theil  vom  regelmäßigen  Ertrage  eines  Grundstückes,  welcher  *
Eigenthümer  nach  Abzug  der  Zinsen  aller  für  die  Urbarmachung  und  Amello  '
tion  desselben  ausgegebenen  Kapitalien  und  aller  zum  Behufe  der  Bestellung  9  '
zahlten  Arbeitslöhne  als  Preis  für  die  Nutzung  der,  wie  Ricardo  sich  ?  '
drückt,  ,ursprünglichen,  unerschöpflichen  Kräfte  des  Bodens'  zufällt.  ,Auch  *
Preis  hängt  natürlich',  wie  Roscher  -  sagt,  ,vom  Verhältniß  Mischen
gebot  und  Nachfrage  ab,  die  Nachfrage  hinwiederum  von  dem  Bedürfnis
dem  Zahlungsvermögen  der  Käufer,  das  Ausgebot  aber  nicht  von  ^
Productionskosten,  die,  wie  aus  der  Definition  dieses  Begriffs  sich  ergi  ,
diesem  Falle  nicht  in  Rechnung  gezogen  werden  können,  weil  keine  so
verursacht  werden.  So  haben  denn  die  Grundstücke  mit  andern  ^robuctxo^^
Mitteln  auch  das  gemein,  daß  ihr  Preis  wesentlich  von  dem  ihrer  Prob"
bedingt  wird?  Die  Grundrente  ist  infolge  des  Umstandes,  daß  Bodenerze

'  ß.  &  Wau  (a.  a.  O.  I.  0b.,  1.  %%%.,  6.  848)  nennt  i^n  ßetnerWo"^
W.  Roscher  (a.  a.  O.  419  u.  420)  erkennt  in  dem  Unternehmerverdienst  oder  ^
nehmergewinn  im  wesentlichen  nichts  anderes  als  den  Arbeitslohn  für  die  Mühen
Organisation,  für  die  Speculation  und  für  die  Inspection  der  ganzen  UnterneY
welcher  denselben  Naturgesetzen  gehorche  wie  der  Arbeitslohn  überhaupt.  ^  "  kchllö
unterscheide  er  sich,  datz  er  nie  ausbedungen  werden  könne,  sondern  in  dem  Uev  ^
fieftpho  hipssfipti  hpr  ifrtrsla  der  Unternehmung  über  die  Grundrenten,  Kaprta  ó

bestehe,  welchen  der  Ertrag  der  Unternehmung
und  niedern  Arbeitslöhne  gewähre.
%  A.  a.  O.  315.
            
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