An
sind Dispositionen für Rechnung physischer und juristischer
Personen, welche ihre Wohnung bzw. ihren Sitz
im Auslande haben, nur ausführbar unter Beachtung
der Bestimmungen der 88 4—10 dieser Verordnung.
Das Disponieren über Summen, welche auf Konten in
ausländischer Währung unmittelbar aus dem Auslande
eingegangen sind, unterliegt keiner Beschränkung. Diese
Vorschrift betrifft jedoch nicht die Summen ausländischer
Währung, welche auf diese Rechnungen aus dem
Inkasso des Gegenwerts für nach dem Auslande ausgeführte
Waren eingehen ($$ 20—29).
8 32. Die Erteilung von Krediten ın ausländischer
Währung ist in jeder Form, jedoch unter der Bedingung,
daß sie in effektiver Auslandsvaluta zurückgezahlt werden,
erlaubt.
$ 33. Anweisungen, die vom Auslande auf Polen ausgestellt
sind und über ausländische Valuten lauten, dürfen
in "effektiver ausländischer Währung honoriert
werden.
VIII. Verkehr in polnischer Valuta mit dem Auslande.
8 34. Die Erteilung von Krediten in polnischer
Valuta an-physische oder juristische Personen, die ihre
Wohnung bzw. ihren Sitz im Auslande haben, bedarf
für jede Form der Genehmigung der in $ 42 genannten
Finanzbehörde. Als Erteilung eines Kredits dieser
Art ist unter anderem die Auszahlung (bar und bargeldlos)
in polnischer Währung im Auftrage und für Rechnung
oben erwähnter Persönlichkeiten anzusehen, wenn
diese in polnischer Valuta zur Zeit der Ausführung des
Auftrages keine Deckung besitzen.
$ 35. Konten in polnischer Währung, die physische
oder juristische Personen besitzen, die ihre Wohnung
bzw. ihren Sitz im Auslande haben, tragen die Bezeichnung
„Auslands-Konten“ (rachunki zagraniczne).
Obige Konten dürfen nur in der Bank Polski, staatlichen
Banken oder Devisenbanken eröffnet werden.
§ 36. Umsätze auf Auslandskonten, . die im $ 35
erwähnt sind, müssen sich gemäß folgenden Vorschriften
abspielen:
a) Einzahlungen physischer oder juristischer Personen,
die ihre Wohnung bzw. ihren Sitz im Inlande
haben, dürfen nur in den in den $88 4—10 vorgesehenen
Fällen angenommen werden.
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fg