Die polnische Devisenordnuns.
(Verordnung des Finanzministers im Einvernehmen
_ mit dem Justizminister vom 15. August 1926.)
I. An- und Verkauf von ausländischen Valuten sowie
ihre Überweisung nach dem Auslande,
$ 1. Der An- und Verkauf sowie der sonstige Er-
werb und die Veräußerung ausländischer Valuten im
Inlande ist erlaubt. Berufsmäßig dürfen sich mit dieser
Tätigkeit physische und juristische Personen. befassen,
die hierzu auf Grund ihrer Statuten oder auf Grund
besonderer Konzession, gemäß Verordnung des Präsi-
denten der Republik vom 27. 12. 24 über die Bedingun-
gen der Ausführung der Banktütigkeit und die Auf.
sicht über diese Tätigkeit, berechtigt sind.
$ 2. Die Überweisung ausländischer Valuten in das
Ausland ist nur durch. Vermittlung der Bank Polski
und solcher Unternehmungen gestattet, die als Banken
im Sinne des 8 1 der Verordnung des Präsidenten der
Republik vom 27. 12. 24 angesehen werden und denen
der Finanzminister besondere. Erlaubnis zur Ausübung
dieser Tätigkeit erteilt hat.
Diese Unternehmungen erhalten die Bezeichnung
„Devisenbank“.
Der Erteilung der Rechte als Devisenbank muß der
Nachweis vorausgehen, daß das betreffende Institut
über ein Kapital in der durch die §§ 10, 13 und 17
bzw. 101 der Verordnung des Präsidenten der Republik
vom 27. 12. 24 vorgeschriebenen Hóhe verfügt und
mindestens 1000 Stück Aktien der Bank Polski als
Eigentum besitzt. Diese Aktien müssen bei der Bank
Polski wührend der ganzen Zeit deponiert sein, wüh-
rend welcher die betreffende Bank die Rechte einer
Devisenbank besitzt und die Tätigkeit als solche ausübt.
Die Rechte als Devisenbank stehen in gleichem Maße
gleichzeitig der Zentrale wie auch allen übrigen Ab-
teilungen bzw. Filialen des Unternehmens zu, wenn das
Dekret über die Erteilung dieser Rechte an das frag-
liche Unternehmen keinerlei Vorbehalte in dieser Hin-
sicht enthält.
Als Überweisung in das Ausland sind u. a. auch die
Einlage ausländischer Valuten und Devisen als Depot