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7. Bestreitung von. Kosten für den ausländischen
Aufenthalt, der nachgewiesen sein muB, bis zur
Hôhe von 1000 paritätischen Ztoty (Goldztoty)
monatlich für die Familie.
Sämtliche anderen. wirtschaftlich begründeten
Zahlungen, sofern die Summe nicht den Gegen-
wert von 1000 paritütischen Zloty übersteigt.
In allen anderen Fällen, die oben nicht vorgesehen
sind, dürfen Aufträge zur Überweisung ausländischer
Valuten nur mit jedesmaliger Erlaubnis der Finanz-
behórden ausgeführt werden, die in § 42 dieser Ver-
ordnung angegeben sind.
§ 5. Bei der Uberweisung der auslindischen Valuten
zur Begleichung ausländischer Verpflichtungen, die
durch die Einfuhr von Waren aus dem Auslande ent-
standen sind, ist die Devisenbank verpflichtet, vom Auf-
traggeber eine Faktura anzufordern, die durch den
ausländischen Verkäufer der Ware ausgestellt ist, so-
wie die Quittung des Zollamts, durch die die Zollab-
fertigung bestätigt wird; wenn die Ware aus dem Ge-
biete der Freien Stadt Danzig eingeführt ist, muß: als
Nachweis der Duplikatfrachtbrief vorgelegt werden,
wodurch die Einfuhr der Ware aus obenerwähntem
Gebiet festgestellt wird.
Alle obigen Nachweise müssen in der Devisenbank
im Original niedergelegt. werden. Im Bedarfsfalle
dürfen die Originalnachweise durch die Bank unter der
Bedingung zurückgegeben werden, daß auf sämtlichen
Originalen ein Vermerk gemacht wird, welcher die
Summe der überwiesenen bzw. deponierten oder gut-
geschriebenen Valuta ersichtlich macht; außerdem. ist
für die Herausgabe Bedingung, daß durch die Bank von
ihr‘ beglaubigte Abschriften dieser Dokumente (ein-
schlieBlich der auf den Originalen gemachten Ver-
merke) verwahrt werden. Diese Vermerke auf den
Dokumenten und die Bescheinigungen durch die Bank
müssen rechtsgültige Firmenunterschriften der Bank
tragen. .
Falls es dem Auftraggeber unmöglich sein sollte, in
gegebenem Augenblick aufer der Faktura weitere
Dokumente, die in Abs. 1 dieses Paragraphen vor-
gesehen sind, einzureichen, darf die Bank den Auftrag
zur Ausführung nur gegen Einreichung einer sohrift-
lichen. Verpflichtung des Auftraggebers, daß er diese
Nachweise der Bank spütestens innerhalb 6 Wochen
einreichen wird, anhehmen.