Full text: Die polnische Devisenordnung vom 15. August 1926

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7. Bestreitung von. Kosten für den ausländischen 
Aufenthalt, der nachgewiesen sein muB, bis zur 
Hôhe von 1000 paritätischen Ztoty (Goldztoty) 
monatlich für die Familie. 
Sämtliche anderen. wirtschaftlich begründeten 
Zahlungen, sofern die Summe nicht den Gegen- 
wert von 1000 paritütischen Zloty übersteigt. 
In allen anderen Fällen, die oben nicht vorgesehen 
sind, dürfen Aufträge zur Überweisung ausländischer 
Valuten nur mit jedesmaliger Erlaubnis der Finanz- 
behórden ausgeführt werden, die in § 42 dieser Ver- 
ordnung angegeben sind. 
§ 5. Bei der Uberweisung der auslindischen Valuten 
zur Begleichung ausländischer Verpflichtungen, die 
durch die Einfuhr von Waren aus dem Auslande ent- 
standen sind, ist die Devisenbank verpflichtet, vom Auf- 
traggeber eine Faktura anzufordern, die durch den 
ausländischen Verkäufer der Ware ausgestellt ist, so- 
wie die Quittung des Zollamts, durch die die Zollab- 
fertigung bestätigt wird; wenn die Ware aus dem Ge- 
biete der Freien Stadt Danzig eingeführt ist, muß: als 
Nachweis der Duplikatfrachtbrief vorgelegt werden, 
wodurch die Einfuhr der Ware aus obenerwähntem 
Gebiet festgestellt wird. 
Alle obigen Nachweise müssen in der Devisenbank 
im Original niedergelegt. werden. Im Bedarfsfalle 
dürfen die Originalnachweise durch die Bank unter der 
Bedingung zurückgegeben werden, daß auf sämtlichen 
Originalen ein Vermerk gemacht wird, welcher die 
Summe der überwiesenen bzw. deponierten oder gut- 
geschriebenen Valuta ersichtlich macht; außerdem. ist 
für die Herausgabe Bedingung, daß durch die Bank von 
ihr‘ beglaubigte Abschriften dieser Dokumente (ein- 
schlieBlich der auf den Originalen gemachten Ver- 
merke) verwahrt werden. Diese Vermerke auf den 
Dokumenten und die Bescheinigungen durch die Bank 
müssen rechtsgültige Firmenunterschriften der Bank 
tragen. . 
Falls es dem Auftraggeber unmöglich sein sollte, in 
gegebenem Augenblick aufer der Faktura weitere 
Dokumente, die in Abs. 1 dieses Paragraphen vor- 
gesehen sind, einzureichen, darf die Bank den Auftrag 
zur Ausführung nur gegen Einreichung einer sohrift- 
lichen. Verpflichtung des Auftraggebers, daß er diese 
Nachweise der Bank spütestens innerhalb 6 Wochen 
einreichen wird, anhehmen.
	        
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