den Betrieb des Gewerbes erforderlich waren, oder besonders die Be-
rechtigung der Benutzung derselben zu erkaufen, wie für Bäcker und
Fleischer bestimmte Verkaufsbänke oder Ladentische, die oft in Ver-
bindung mit dem Rathause standen, auf welchen sie ihre Waren feil
zu halten hatten.
Um den Kunden Gelegenheit zu geben, auch andere als die hei-
mischen Produkte zu erwerben, damit also die Konkurrenz nicht voll-
ständig ausgeschlossen sei, wurden bestimmte Markttage eingerichtet,
an denen gegen Zahlung einer Platzgebühr auswärtige Handwerker ihre
Produkte neben den heimischen in der Stadt zum Verkauf stellen durften.
Durch alle diese Massregeln wurde unzweifelhaft in jener Zeit
der Aufschwung des Handwerks nach allen Richtungen hin begünstigt.
Man hat im Auge zu behalten, dass die Zünfte als Organe der Stadt-
verwaltung angesehen und behandelt wurden; dass in jener Zeit die
städtische Obrigkeit noch fast völlig selbständig cdastand, das Reich
sich im allgemeinen um die Verhältnisse nicht kümmerte und auch
die Städte, wo sie unter einem bestimmten Landesfürsten standen, eine
sehr selbständige Verwaliung besassen. Der Rat der Stadt stand in
jener Zeit noch über den gewerblichen Verhältnissen. Waren auch Mit-
glieder der Zunft hie und da in denselben eingedrungen, so beherrschten
sie ihn noch nicht. Er sorgte deshalb dafür, dass die Zünfte ihre
Macht nicht missbrauchten und schützte die Bürgerschaft gegen jede
Ausbeutung durch sie.
Neben den erwähnten wirtschaftlichen Aufgaben, welche sich die
Zünfte stellten, übernahmen sie wesentliche sozialer Natur. Ueberall
tritt in den zünftlerischen Urkunden, wie in den Berichten der da-
maligen Zeit ein hoher sittlicher Ernst hervor, mit dem die Zünfte die
Ehre des Gewerbes hochzuhalten suchten, und sich für ein ehrbares, ge-
sittetes Verhalten nicht nur von Seiten der Lehrlinge und Gesellen,
sondern auch der Meister zu verbürgen suchten. Die, wie wir gegen-
wärtig uns ausdrücken würden, Generalversammlung der Meister hatte
in der sogenannten Morgensprache über das Verhalten der Mitglieder
abzuurteilen und mit den verschiedensten Bussen, schliesslich mit der
Suspendierung von der Zunftmitgliedschaft, die zugleich die Untersagung
des Gewerbebetriebes in sich schloss, gegen diejenigen vorzugehen. die
sich gegen die Ehre der Zunft vergingen,
Der genossenschaftliche Geist erscheint ferner in dem KEintreten Gegenseitige
des Einzelnen für Alle, Aller für Einen in dem Falle der Not; wennUnterstützung,
z. B. ein Mitglied in Krankheit geriet, indem die Uebrigen die Arbeit
für ihn mit übernahmen, wie durch die Unterstützung der Angehörigen
durch Zusammenschiessen der Summe zum Neubau, bei einem Brand-
schaden oder sonstigem Verluste, schliesslich durch Deckung der Be-
gräbniskosten, wo es den Hinterbliebenen an den nötigen Mitteln
fahlte.
8 33.
Der Verfall.
Bücher, Die Bevölkerung von Frankfurt a. M. Tübingen 1886,
Gothein, Bilder aus der Geschichte des Handwerks in Baden. Karlsruhe 1885.
Aus allen Berichten der damaligen Zeit geht hervor, dass sowohl
die Organisation der Zünfte, wie die Handhabung derselben den Ver-
Nonrad, Grundriss d. volit, Oekonomie. II. Teil. 3, Aufl. »