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Im inneren Betriebe der holländischen Schiffahrt vollzog sich
in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts allmählich insofern
ein Wandel, als nun die Loslösung der Reederei vom
Handel mehr und mehr zum Ausdruck kam. Der Kaufmann
war nicht mehr regelmäßig auch der Befrachter des eigenen Schiffes;
er überließ seinem mit fremdem Schiffe fahrenden Beauftragten
die Sorge für den Verkauf der Waren. Damit hing dann zusammen
die Loslösung der Reedereivomeigenen Lande:
die holländische Schiffahrt nahm, nicht mehr an den eigenen Warenhandel
gebunden, ohne Rücksicht auf das Heimatland ihren Weg
von fremden Häfen nach anderen fremden Häfen; es bildete sich
die freielFrachtfahrt aus. Die Schiffer oder die mitfahrenden
Kargadöre bestimmten über diese Fahrten; die bessere
Postverbindung schuf eine größere Unabhängigkeit von den auswärtigen
Faktoreien‘).
Diesdirekte Belastung der Schiffahrt war
nicht allzu drückend. Die Konvoy- und Lizentgelder
waren eine Belastung des Handels, sie trafen den Warenumsatz. Dagegen
wurde die Schiffahrt durch das Lastgeld getroffen, das
z. B. 1599 für die erste Seexpedition gegen Spanien erhoben und
auf die ganze Schiffahrt gelegt wurde, doch unter Abstufung der
verschiedenen Fahrten?). Seit 1623 erscheint ein Lastgeld, das auf
der Levante- und Mittelmeerfahrt ruhte, später auch auf der nordischen
und Ostseefahrt®). Diese Lastgelder, die bisher als außerordentliche
Abgaben galten und nur für bestimmte Fahrten erhoben
wurden, bezeichnete man von 1725 ab als ordentliche Steuern.
Bezahlt wurde das Lastgeld von allen Schiffen beim Aus- und Eingang,
aber nur einmal im Jahre; man verband die Zahlung mit dem
Seepaß, der jährlich einmal genommen werden mußte*). In der
Mitte des 17. Jahrhunderts war die Abgabe hoch, nämlich ı fl. per
Last bei der Ein-, !/, fl. bei der Ausfahrt; 1725 betrug sie für alle
Schiffe 5 Stüver beim Aus- und 10 beim Eingang. Ferner kam in
Betracht das „Veilgelad‘“, das meist mit dem Lastgeld verbunden
war, auch seit 1652 stets mit ihm zusammen genannt
') Diferee, Geschiedenis, S. 346 f.
?) Sickenga, Bijdrage, S.'155 f.
®) Becht, S. 1644.35 Sickenga, S. 134.
*) Sickenga, S. 156; Serionne, S. 506.
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