sein. Das für die Auslosung erforderliche Personal ist
vom Hauptbüro nach Vereinbarung mit der Kontrolle
der Reichspapiere namhaft zu machen. Bei der
zweiten und den späteren Auslosungen werden die
Leitung und das Personal nach Beendigung der
Ziehung aus einem Ziehungsrad abgelöst.
Erst unmittelbar vor der Ziehung sind aus der Ge-
samtzahl der als Ziehungsbeamte namhaft gemachten
Personen für jedes Ziehungsrad zwei Ziehungs-
beamte vom Leiter der Ziehung durch das Los zu be-
stimmen.
An der Ziehung sollen keine Beamte teilnehmen,
die die Prüfung der Losnummern vorgenommen haben
(vgl. 8 5 Abs. 2).
82
Vor Beginn der ersten, zweiten und dritten Teil-
ziehung der ersten Auslosung findet das Einschütten
der Lose statt.
83.
Der Leiter hat das Einschütten der Lose und die
richtige Ausführung der Ziehung zu überwachen. Er
hat die erforderlichen Anordnungen zu treffen und
bei einer Störung im Verlaufe der Ziehung zu be-
stimmen, ob diese fortzusetzen oder ob sie abzubrechen
und die Entscheidung der Reichsschuldenverwaltung
einzuholen ist.
54
Ort und Zeit der Ziehungen werden vorher im
Reichsanzeiger bekanntgemacht und dem _Reichs-
schuldenausschusse schriftlich mitgeteilt’).
Das Einschütten der Lose und die Ziehungen finden
öffentlich statt. Die Türen zum Ziehungssaal sollen
jedoch vor dem Beginne der Ziehung geschlossen und
jedesmal nach der Ziehung von je 100 Losen zum Ein-
A Slam der Zuschauer auf kurze Zeit geöffnet
werden.
8 5.
Der Ziehungssaal ist von der Kontrolle der Reichs-
papiere herzurichten. Diese übergibt dem Leiter die
*) Die letzte (3.) Ziehung der Auslosungsrechte ist Im Reichs-
anzeiger Nr. 213 vom 12. September 1928 bekanntgegeben worden.
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