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Die Einzahlung der Kaution wird in manchen Vereinen durch Raten
zahlung erleichtert. So hat die Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend
die Bestimmung aufgenommen, daß die zu hinterlegende Kaution von 500 M.,
falls die Summe nicht sofort hinterlegt werden kann, in monatlichen Raten
von mindestens 5 M. zu zahlen ist, jedoch beim Antritt mindestens 50 M.
Der Konsumverein für Magdeburg und Umgegend verlangt eine Kaution von
1000 M., davon sind die ersten 500 M, 2 Wochen vor Dienstantritt in Wert
papieren zu hinterlegen; der Rest braucht erst in den nächsten 5 Jahren ge
zahlt zu werden.
Wieweit die Verantwortung der Lagerhalter und die damit
verbundene Verpflichtung, eventuell Schadensersatz zu zahlen,
geht, sehen wir aus den Kautionsbestimmungen der Hamburger „Pro
duktion", die auch in den anderen Vereinen gehandhabt werden: Der
Lagerhalter haftet der „Gesellschaft Produktion" nicht nur für seine,
sondern auch für die Handlungen aller in der ihm übergebenen Ab-
gabcstelle tätigen Personen mit seiner Kaution-und seinem ganzen
Vermögen, sofern er bei der Verwaltung der Abgabestelle die im
Geschäftsbetrieb erforderliche Sorgfalt, insbesondere die von der Ge
schäftsleitung angeordneten Kontrollvorschriften nicht streng beob
achtete oder ihm in bezug auf die Beaufsichtigung Fahrlässigkeit nach
gewiesen wird.-") Wenn zur Deckung eines der Gesellschaft erwach
senen Schadens gemäß des Vertrages eine Abschreibung von der
Kaution erfolgt, so hört bis zu deren Vervollständigung die Verzin
sung für den abgeschriebenen Betrag auf.
In den Dienstverträgen ist außerdem noch die Rede von der
Anstellung und Entlassung des Hilfspersonals. Beides ist
Sache des Vorstandes, doch soll in der Regel mit dem Lagerhalter vor
her Rücksprache genommen werden. Die Anstellung des Lagerhalters
selbst erfolgt von Vorstand und Aufsichtsrat. In größeren Vereinen
hat man sogenannte Einstellungs- oder Anstellungskoinmissionen dafür
gebildet, bestehend aus einem Teil des Aufsichtsrats und dem Vor
stande. Der Lagerhalter steht auch unter der Kontrolle von Vor
stand und Aufsichtsrat; diesen Organen darf er nicht angehören.
Ter Lagerhalter darf auf eigene Rechnung keine Waren führen
und auch keine sonstigen Nebengeschäfte ohne Genehmigung des
Vorstandes betreiben. Ist der Lagerhalter verhindert, während der
2°) Nach einer Entscheidung des Landgerichts zu Weimar kann der Lager
halter auch dann zur Haftung herangezogen werden, wenn ihn bei schuldhaften
Handlungen seines Hilfspersonals ein Verschulden selbst nicht trifft (aus „Ein
Lagerhalterprozeß vor dem Landgericht Weimar" in der Kons. Rundschau Nr. 9
1912). Wegen der rechtlichen Auseinandersetzungen siehe auch Dr. K. H.
Maier, Grundsätzliches zu den Lagerhaltermankoprozessen (Kons. Rundschau
Nr. 7 und 8 1912).